Schweiz

Apotheker verstoßen gegen Versandverbot ohne Rezept

02.02.2018, 09:00 Uhr

Das schweizer Heilmittelgesetz verlangt beim Versand von rezeptfreien Medikamenten eine vorgängige ärztliche Verschreibung. (Foto: Imago)

Das schweizer Heilmittelgesetz verlangt beim Versand von rezeptfreien Medikamenten eine vorgängige ärztliche Verschreibung. (Foto: Imago)


In der Schweiz haben Apotheker in Testkäufen Arzneimittel versandt, ohne dass hierfür ein Rezept vorlag. Das ist im Alpenland verboten. Ein junger FDP-Nationalrat hält diese Situation für „absurd“. Er will vom Schweizer Bundesrat wissen, wie es mit der Liberalisierung der Regelung steht.

In unserem Nachbarland Schweiz ist der Vertrieb von Arzneimitteln im Versandhandel nur zulässig, sofern ein Rezept vorliegt. Das betrifft auch OTC-Medikamente, die ansonsten „frei verfügbar“ sind. Das Bundesgericht hatte diese gesetzliche Regelung in einem Urteil von Ende September 2015 bestätigt.

In dem Verfahren hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau das schweizweit angewendeten Modell der Zur Rose AG beim Versandhandel mit nicht rezeptpflichtigen Medikamenten (Arzneimittelkategorien C und D) im Jahr 2014 zunächst als zulässig erachtet. Danach verschrieb ein von der Zur Rose AG beauftragter Arzt, der den Kunden in der Regel nicht persönlich kennt, das bestellte Medikament auf Basis des vom Kunden ausgefüllten Fragebogens.

Rechtslage eindeutig

Im Nachgang dazu hieß das Bundesgericht jedoch die Beschwerden des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic und des Apothekerverbandes PharmaSuisse gegen das Urteil für gut und untersagte der Zur Rose AG den Versandhandel mit den betreffenden Arzneimitteln nach ihrer bisherigen Praxis. Das Heilmittelgesetz verlange beim Versand von rezeptfreien Medikamenten eine vorgängige ärztliche Verschreibung, so die Begründung, und die Verschreibung setze voraus, dass der Arzt den Patienten und seinen Gesundheitszustand auch kenne. Ein Gesundheitsfragebogen und die bloße Möglichkeit zur Kontaktaufnahme reichten hierfür nicht aus.

Testbestellungen in mehreren Apotheken

Offenbar versuchen nun einige Apotheker, diese zementierte Rechtslage trotzdem zu umgehen. So berichtet die „Handelszeitung“ aktuell von einem Selbsttest in Apotheken, der das beweisen soll. 

Der Geschäftsführer des Beratungsunternehmens Carpathia, das auf den online-Handel spezialisiert ist, Thomas Lang habe vier Apotheker im Großraum Zürich angeschrieben, darunter auch jene von Lorenz Schmid, Kantonsrat und Präsident des kantonalen Apothekerverbands. Lang habe den Apothekern einfach eine Fotografie geschickt und darum gebeten, die darauf abgebildeten Mittel zugeschickt zu bekommen.  

Die Test-Arzneien (Foto: Handelszeitung)

Vier davon (Panadol, Imodium, Algifor forte und ACC) fielen in die sogenannte Abgabekategorie D (rezeptfrei, aber apothekenpflichtig, im Versandhandel nur gegen Rezept), das Antibiotikum zur Anwendung am Auge Fucithalmic sogar in die Abgabekategorie A (rezeptpflichtig).



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Arzt muss Patient vor Verschreibung persönlich sehen – Zur Rose-Modell rechtswidrig

Schweiz: Dämpfer für den Versand

Zur Rose unterliegt vor Schweizer Bundesgericht

Schweizer OTC-Versand wird in die Schranken gewiesen

DocMorris-Mutter eröffnet Flagship-Store in Bern

Zur Rose geht offline

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.