EuGH-Urteil zu Ruhezeiten

Keine zwölf Arbeitstage am Stück für Tarifangestellte in der Apotheke

Berlin - 13.11.2017, 17:45 Uhr

Ruhezeiten müssen sein, auch für Apothekenangestellte. (Foto: Kadmy / stock.adobe.com)

Ruhezeiten müssen sein, auch für Apothekenangestellte. (Foto: Kadmy / stock.adobe.com)


Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur wöchentlichen Ruhezeit von Arbeitnehmern sorgt derzeit für Schlagzeilen. Demnach ist es denkbar, dass ein Arbeitnehmer erst nach zwölf Arbeitstagen einen Ruhetag bekommt. Die Apothekengewerkschaft Adexa weist darauf hin: Für Apothekenangestellte in Deutschland gilt dies im Regelfall nicht.

Der Europäische Gerichtshof hat am 9. November über einen arbeitsrechtlichen Fall aus Portugal geurteilt. Es ging um einen Casino-Mitarbeiter, der Entschädigungszahlungen von seinem früheren Arbeitgeber wegen nicht gewährter Pflichtruhetage verlangte. Im Raum stand die Frage, wie die EU-Richtlinie zur Arbeitszeit auszulegen ist, wonach jeder Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum Anspruch auf eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden hat – zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden.

Der EuGH stellte fest, dass Arbeitnehmer nicht beanspruchen können, dass diese Ruhetage gleichmäßig verteilt sind. Das Unionsrecht verlange lediglich, dass der Ruhetag innerhalb des Siebentagzeitraums gewährt werde. Somit wäre es auch möglich am ersten Tag eines solchen Zeitraums frei zu haben – und dann erst wieder ganz am Ende des darauf folgenden Siebentagezeitraums. Damit wären zwölf Arbeitstag am Stück also EU-rechtlich möglich.

Schutz durch deutsches Arbeitrecht und Tarifvertrag

Das Urteil hat viele Angestellte aufgeschreckt – auch im Apothekenbereich, wie die Apothekengewerkschaft Adexa in einer Pressemitteilung erklärt. Letztere müssen sich allerdings kaum sorgen, sie könnten künftig zu zwölf Tagen Arbeit hintereinander herangezogen werden.

Zum einen verweist die Adexa-Juristin Minou Hansen darauf, dass es nach dem Arbeitszeitgesetz ein grundsätzliches Verbot für Sonntagsarbeit gibt. In Betrieben mit Wechselschichten beziehungsweise solchen, in denen auch Sonntagsarbeit erforderlich ist (etwa Krankenhäuser oder Gaststätten), könne auch Sonntagsarbeit zulässig sein. Dann müsse aber ein Ersatzruhetag gewährt werden – und zwar im Anschluss an eine Ruhezeit. Mindestruhezeit pro Woche seien 35 Stunden. Außerdem müssten 15 Sonntage pro Jahr arbeitsfrei bleiben.

Die Apothekenangestellten, so Adexa, seien durch die Ladenschlussgesetze der Länder geschützt, die nur in Ausnahmefällen Sonntagsöffnung zulassen. Wer sonntags arbeiten müsse, bekomme dann innerhalb von zwei Wochen den Ersatzruhetag – dazwischen liege dann schon wieder ein Sonntag, der ja in der Regel frei ist. Damit kommt es hier in der Praxis wohl kaum zu zwölf Arbeitstagen am Stück. Ausnahmefälle sind allerdings möglich. Wer in einer Apotheke mit Sieben-Tage-Woche arbeitet, sollte bei seinem Arbeitsvertrag besonders auf die Festschreibung der Arbeitszeiten achten, rät Adexa-Anwältin Hansen.

Noch klarer geschützt sind Apothekenmitarbeiter, für die der Tarifvertrag (Bundesrahmentarifvertrag und Rahmentarifvertrag Nordrhein) gilt. Für sie gilt klar die 40-Stunden-Woche.

Es lässt sich also festhalten: Zwölf Tage am Stück durchzuarbeiten ist heute nicht die Regel in der Apotheke – und das sich wird sich auch durch das EuGH-Urteil voraussichlicht nicht ändern. Minou Hansen bestätigt gegenüber DAZ.online: „Im Moment haben wir hierzu keinerlei Anfragen”. Allerdings: „Sollten sich – vielleicht im Hinblick auf die angedachten Änderungen zum Arbeitszeitgesetz – Probleme für die Apothekenangestellten ergeben, müsste man dies auch bei Tarifverhandlungen bedenken.” 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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