Apothekenbetriebsordnung

DocMorris lenkt bei Freiumschlägen ein

Berlin - 01.11.2017, 17:00 Uhr

Gibt sich DocMorris wirklich damit zufrieden, dass das Stuttgarter Landgericht meint, DocMorris müsse sich wie deutsche Versandapotheken an die Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung halten? (Foto: dpa)

Gibt sich DocMorris wirklich damit zufrieden, dass das Stuttgarter Landgericht meint, DocMorris müsse sich wie deutsche Versandapotheken an die Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung halten? (Foto: dpa)


Die niederländische Versandapotheke DocMorris hat im Rechtsstreit um ihre Freibriefumschläge, auf denen sie nicht die Telefonnummer der potenziellen Kunden erfragt, vorerst nachgegeben. In einem Eilverfahren war ihr verboten worden, solche Freiumschläge zu verteilen – nun hat sie ihre Berufung gegen das Urteil zurückgenommen.

Eine Apothekerin aus Baden-Württemberg bekam Ende 2016 einen Werbeflyer von DocMorris in die Hände, dem ein Freibriefumschlag für Rezepte beigefügt war. Was sie auf diesem vermisste: Die Frage nach der Telefonnummer des potenziellen Kunden. Dabei schreibt die Apothekenbetriebsordnung vor, dass Versandapotheken diese Telefonnummer abzufragen haben (§ 17 Abs. 2a Nr. 7 ApBetrO). Aber muss eine niederländische Versandapotheke die Vorgaben der deutschen Apothekenbetriebsordnung beachten? Die Apothekerin meinte ja – und mahnte DocMorris deshalb zunächst ab. Weil dies erfolglos blieb, leitete sie ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen den Versender ein.

Nach einer mündlichen Verhandlung befand das Landgericht Stuttgart Anfang dieses Jahres, dass der Apothekerin ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen DocMorris zustehe. DocMorris wurde verurteilt, es zu unterlassen, Freiumschläge auszulegen, bei denen um die Rezepteinsendung gebeten wurde, ohne sicherzustellen, dass zugleich die Telefonnummer des Patienten angegeben wird. Die Versandapotheke habe damit § 17 Abs. 2a Nr. 7 ApBetrO zuwidergehandelt, meinte die Richterin. Die Regelung sei auch auf die in den Niederlanden ansässige Versandapotheke anwendbar. Zudem sei die Vorschrift sachgerecht, um eine gute Erreichbarkeit des Patienten zu gewährleisten, so das Landgericht. Anders als DocMorris annehme, werde die Beratung nicht durch die eingerichtete kostenlose Telefon-Hotline sichergestellt – denn hier müsse die Initiative vom Verbraucher ausgehen.

Unbillige Behinderung ausländischer Versandapotheken?

Am 26. Oktober fand nun vor dem Oberlandesgericht Stuttgart die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren statt. Wie Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas anschließend erklärte, hat der Senat dabei nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Landgerichts Stuttgart richtig war. Daraufhin habe DocMorris das Rechtsmittel der Berufung zurückgenommen. Vorher habe DocMorris allerdings nochmals versucht darauf hinzuweisen, dass sie als ausländische Versandapotheke durch die Abfrage von Telefonnummern bei der Einsendung von Verschreibungen unbillig behindert würde und schlechter stünde als deutsche Präsenzapotheken, die bei der Einlösung einer Verschreibung keine Telefonnummer abfragen müssten. Hier habe das Gericht aber zu erkennen gegeben, dass der Vergleichsmaßstab eine deutsche Versandapotheke und nicht eine Einlösung einer Verschreibung bei einer Präsenzapotheke sei.

Das Oberlandesgericht sah Douglas zufolge auch keinen Konflikt mit europäischem Recht. Die fragliche Regelung in der Apothekenbetriebsordnung gelte nämlich für alle Versandapotheken in gleichem Maße.

Das einstweilige Verfügungsverfahren ist damit abgeschlossen. DocMorris hat nun noch die Möglichkeit, eine Klärung im Hauptsacheverfahren herbeizuführen. Ob dies geschehen wird, ist derzeit offen. 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Telefonnummer

von Peter Koschmieder am 01.11.2017 um 18:01 Uhr

Heute lag der DoMo-Prospekt in unserer Tageszeitung.
Mittlerweile fragen sie nach der Telefonnummer.
Gleichzeitig werden großzügige Rabatte und Neukundenboni eingeräumt.
ABDA, was kommt von Euch?

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