Wöchentliche Arbeitszeit

Wie rechnen Apotheker den „freien Tag“ am Feiertag?

Stuttgart - 31.10.2017, 08:00 Uhr

Dürfen Apotheker freie Tage an Feiertagen nachholen? (Foto: fotogestoeber / Stock.adobe.com)

Dürfen Apotheker freie Tage an Feiertagen nachholen? (Foto: fotogestoeber / Stock.adobe.com)


Thesen gibt es nicht nur beim Kirchenrecht – Behauptungen gibt es auch zahlreiche, wie Feiertage arbeitsrechtlich in der Apotheke zu werten sind. Was passiert mit Apothekenmitarbeitern, die an diesem Tag ohnehin frei haben? Dürfen diese dann einen zusätzlichen freien Tag in der Woche nehmen?

Das Jahr 2017 meint es besonders gut mit den Arbeitnehmern. Die Hartnäckigkeit Martin Luthers beschert vielen 500 Jahre nach seinem Wirken einen zusätzlichen Feiertag: der Reformationstag am 31. Oktober ist einmalig bundesweit frei. Wie wirkt sich ein solcher freier Tag auf die Arbeitszeit aus? Haben der Apotheker oder die PTA, die an diesem Tag ohnehin „ihren freien Tag“ haben, Stunden gut, irgendwann anders einmal frei in der Woche oder einfach nur „Pech gehabt“?

Feiertag und freier Tag: Doppelt frei mit Freizeitausgleich?

Die Antwort ist kurz und ernüchternd: Der Arbeitnehmer hat Pech gehabt. Fällt der Feiertag zufällig auf den freien Tag des Apothekenmitarbeiters, beschert ihm der Feiertag keine zusätzliche Freizeit. Er hat keinen Anspruch, diese versäumte „doppelte“ Freizeit dann an einem anderen Wochentag nachzuholen. Aus dem Blickwinkel des Arbeitgebers sieht die Sache natürlich weniger bedauerlich aus: Er kann sich freuen, dass der Apothekenmitarbeiter zwar doppelt frei hat am Feiertag, diesem das aber nichts nützt, und der Chef oder die Chefin dem Apothekenmitarbeiter keinen Freizeitausgleich für die Freizeit gewähren müssen.

Alle anderen Apothekenmitarbeiter, die regulär an diesem Tag im Dienstplan der Apotheke eingeteilt sind, haben einfach frei. Für sie verkürzt sich die wöchentliche Arbeitszeit um die Arbeitsstunden, die an diesem gesetzlichen Feiertag ausfallen. Sie müssen die „versäumten“ Arbeitsstunden weder nacharbeiten, noch darf der Apotheken-Chef ihr Gehalt kürzen.

Bundesländer mit zusätzlichem Feiertag am 1. November

Manche Bundesländer können sich besonders glücklich schätzen – und erholen. In Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland dürfen Apotheker auch an Allerheiligen, dem 1. November, die Beine hochlegen – wenn nicht gerade Notdienst ansteht.


Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


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5 Kommentare

Danke... leider keine Antwort auf meine

von Julia Borsch /DAZ.online am 02.11.2017 um 14:11 Uhr

Hallo Herr Becker,
das ist eigentlich ganz normal, so wie das bei Ihnen ist. Die Gesamtzahl der Urlaubstage bezieht sich in der Regel auf die 6-Tage-Woche und daher müssen Sie an Ihrem freien Tag Urlaub nehmen. Andere Variante wäre 5 Tage- Woche, dann müssten Sie zwar an Ihrem freien Tag keinen Urlaub nehmen, hätten aber insgesamt auch weniger Urlaubstage.

Fällt der Feiertag auf den freien Tag, haben Sie tatsächlich einfach "Pech" oder Sie nehmen, wie der Kollege Prech es auch ganz richtig erklärt, in der Woche Urlaub und sparen so einen Urlaubstag.
ich hoffe, das beantwortet Ihre Frage
Grüße
Ihre DAZ.online-Redaktion

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AW: Ja danke.

von Christian Becker am 02.11.2017 um 18:08 Uhr

Merci.

Danke... leider keine Antwort auf meine Frage

von Christian Becker am 02.11.2017 um 9:54 Uhr

Daher noch mal, was ich meinte:
Der Mittwoch ist in sofern mein freier Tag, als ich mittwochs normalerweise nicht eingesetzt werde. In meinem Vertrag ist das aber nicht festgehalten, laut dem habe ich eine 6-Tagewoche.

Daraus ergibt sich, dass ich in einer Woche ohne Feiertage 6 Tage Urlaub nehmen muss.
Dementsprechend ist der Mittwoch ja irgendwie nicht mein freier Tag, sondern ein Tag, an dem ich frei habe.

Wenn nun ein Feiertag auf diesen freien Tag fällt, wird es halt komisch. Es ist ja offiziell nicht mein freier Tag - wie rechne ich den also?

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Einerseits verständlich...

von Christian Becker am 01.11.2017 um 16:11 Uhr

... andererseits frage ich mich aber, wie das geregelt ist, wenn man laut Vertrag eine 6-Tagewoche hat, gewöhnlich nicht an einem Tag eingesetzt wird.
Ich habe z.B. gewöhnlich mittwochs frei. Wenn ich eine Woche Urlaub nehme, muss ich aber 6 Tage nehmen.
Wenn nun, wie dieses Jahr, auf den Mittwoch ein Feiertag fällt, was ist dann?
Es kann ja nicht sein, dass ich einerseits an "meinem freien Tag" Urlaub nehmen muss, andererseits ber, wenn ein Feiertag an diesem Tag ist, nichts davon habe, oder?

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AW: Einerseits verständlich

von Philip Prech am 02.11.2017 um 6:56 Uhr

Für den Feiertag braucht man keinen Urlaubstag zu nehmen, d.h. in einer Woche mit einem Feiertag braucht man nur 5 statt 6 Urlaubstage. Das ist übrigens eine Möglichkeit, wie auch Angestellte mit freiem Tag am Feiertag profitieren können: Sie bekommen eine ganze Woche Urlaub und haben einen Urlaubstag gespart, den sie an einem anderen Arbeitstag nehmen können.

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