Arbeitsrecht im Kleinbetrieb 

Kleine Apotheken müssen nicht wiedereinstellen

Berlin - 20.10.2017, 16:30 Uhr

Der Kleinbetrieb Apotheke hat für Arbeitnehmer seine Tücken. (Delux / Fotolia)

Der Kleinbetrieb Apotheke hat für Arbeitnehmer seine Tücken. (Delux / Fotolia)


Einem Apotheken-Mitarbeiter, dem gekündigt wurde, kann nach einem Betriebsübergang grundsätzlich nur dann ein Anspruch auf Wiedereinstellung zustehen, wenn er zum Zeitpunkt der Kündigung gesetzlichen Kündigungsschutz genossen hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dem Wiedereinstellungsanspruch eines Arbeitnehmers befasst, dem in einem Kleinbetrieb – nämlich einer Apotheke – gekündigt wurde. Der Kläger war als Vorexaminierter in der Apotheke angestellt, als ihm mit Schreiben vom 28. November 2013 das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2014 gekündigt wurde – allen anderen Beschäftigten der Apotheke ging es ebenso. Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage. Denn das Kündigungsschutzgesetz sieht keinen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern vor.

Seine Chefin führte den Betrieb dann allerdings über den Kündigungszeitpunkt Ende Juni hinaus weiter – mit verringerter Beschäftigtenzahl. Und: Sie verkaufte mit Vertrag von Mitte Juli die Apotheke zum 1. September 2014. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich die Käuferin zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von drei Arbeitnehmern.

Das veranlasste den Vorexaminierten dann doch zur Klage – und zwar sowohl gegen die frühere als auch gegen die neue Apothekenleiterin. Er wollte eine Wiedereinstellung erreichen. Das Arbeitsgericht hat die Klage schon in erster Instanz abgewiesen. In Berufung ging er gegen dieses Urteil nur im Hinblick auf die spätere Apothekenleiterin. Doch der Vorexaminierte scheiterte auch vor dem Landesarbeitsgericht mit seinem Begehren. Nun hat auch das Bundesarbeitsgericht als letzte Instanz entschieden: Dem Vorexaminierten steht kein Anspruch auf Wiedereinstellung zu.

Das Bundesarbeitsgericht führt dazu in einer Pressemitteilung aus, dass ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen könne, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen. Und das war hier nicht der Fall.

Ob sich in Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise aus dem zivilrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben könne, habe vorliegend keiner Entscheidung bedurft. Einen solchen Anspruch hätte der Kläger erfolgreich nur gegenüber seiner ersten Chefin, die den Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers zunächst weitergeführt hatte, verfolgen können. Die gegen sie gerichtete Klage war aber rechtskräftig abgewiesen worden.

 Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2017, Az.: 8 AZR 845/15


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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