Arbeitsrecht

Müssen Apotheker Urlaub nehmen, wenn das Kind krank ist? 

Stuttgart - 10.10.2017, 09:27 Uhr

Welche gesetzliche Regeln gelten, wenn kranke Kinder zu betreuen sind? (Foto: Serhio Lee / stock-adobe.com)

Welche gesetzliche Regeln gelten, wenn kranke Kinder zu betreuen sind? (Foto: Serhio Lee / stock-adobe.com)


Dass Kinder krank werden, ist nichts Ungewöhnliches. In vielen Apotheken arbeiten gleich mehrere Angestellte mit kleinen Kindern. Wie sieht das eigentlich aus? Dürfen Apotheker oder PTA, die Eltern sind, dann zu Hause bleiben oder müssen sie dafür Urlaub nehmen? Und muss der Arbeitgeber das Gehalt für diese Zeit weiterbezahlen? Wir haben ADEXA-Rechtsanwältin Minou Hansen gefragt, welche Regeln für Arbeitnehmer bei Erkrankungen von kleinen Kindern gelten.

Bei Erkrankungen von kleinen Kindern findet sich in § 45 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) eine grundsätzliche Regelung. Danach haben gesetzlich krankenversicherte Eltern von ebenfalls gesetzlich krankenversicherten Kindern einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber ihrer Krankenkasse, wenn sie wegen der Erkrankung eines Kindes nicht ihrer Arbeit nachgehen können. Voraussetzung ist dabei, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dass ein ärztliches Attest darüber vorliegt, dass der Elternteil zur Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege des Kindes der Arbeit fernbleibt. Es darf auch keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege übernehmen können, also z. B. Vater oder Mutter, der wegen Elternzeit eines zweiten Kindes ohnehin zu Hause sind. Gleiches gilt, wenn noch einsatzbereite Großeltern einspringen können (sofern sie im gleichen Haushalt leben).

Pflegebedürftigkeit muss mit „Kinderkrankenschein“ bescheinigt werden

Liegen die Voraussetzungen vor und der Arzt bescheinigt die Pflegebedürftigkeit des Kindes mit einem „Kinderkrankenschein“, darf jedes Elternteil für jedes Kind höchstens zehn Arbeitstage, insgesamt höchstens 25 Arbeitstage je Kalenderjahr der Arbeit fernbleiben (Alleinerziehende höchstens 20 Tage pro Kind, insgesamt höchstens 50 Tage). Dieser Anspruch bezieht sich auf die Freistellung, das heißt, zunächst nur auf den Anspruch darauf, der Arbeit fernzubleiben.

Ein Gehalt gibt es für diese Zeit vom Arbeitgeber nicht, sondern die Krankenkasse zahlt ein „Kinderkrankengeld“, allerdings nur für gesetzlich versicherte Eltern und Kinder. Ist ein Teil privat krankenversichert, besteht der Freistellungsanspruch im gleichen Umfang (§ 45 Abs. 5 SGB V). Diese haben allerdings nur dann einen Anspruch auf Krankengeld gegen ihre Krankenversicherung, wenn sie sich entsprechend versichert haben. 

Tariflicher Anspruch bis zum zum vollendeten 16. Lebensjahr

Ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber kann sich für diese Gruppe aus § 10 a BRTV / RTV Nordrhein ergeben; dieser Anspruch auf Freistellung für fünf Arbeitstage jährlich greift nämlich nur dann, wenn kein anderer Vergütungsanspruch gegeben ist. Die Anforderungen an die Krankheit und die Pflegebedürftigkeit sind die gleichen wie beim gesetzlichen Freistellungsanspruch. 

Dieser tarifliche Anspruch greift darüber hinaus sogar für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Es besteht ein Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Gehalts für bis zu fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr. Für kurzfristige Notfälle sind übrigens alle Eltern abgesichert: Gemäß § 616 BGB besteht der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung weiter, auch wenn man wegen eines kurzfristigen Notfalls nicht zur Arbeit erscheinen kann. Nur dann, wenn das im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist, würde hier der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung entfallen.


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