Zentrale Studienplatzvergabe

Bundesverfassungsgericht prüft Numerus clausus

Berlin - 08.08.2017, 17:45 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht knöpft sich die NC-Regelungen zum Humanmedizinstudium vor. Auch angehende Apotheker müssen durch die zentrale Studienplatzvergabe. .(Foto: ABDA)

Das Bundesverfassungsgericht knöpft sich die NC-Regelungen zum Humanmedizinstudium vor. Auch angehende Apotheker müssen durch die zentrale Studienplatzvergabe. .(Foto: ABDA)


Läuft die Vergabe von Studienplätzen in Numerus-Clausus Studiengängen – etwa der Medizin und der Pharmazie – verfassungsgemäß? Dieser Frage wird sich im Herbst das Bundesverfassungsgericht annehmen.

Die Platzvergabe in Studiengängen mit bundesweitem Numerus clausus (NC) kommt im Herbst in Karlsruhe auf den Prüfstand. Das Bundesverfassungsgericht nimmt in einer Verhandlung am 4. Oktober die Auswahl von Medizinstudenten unter die Lupe, wie das Gericht am heutigen Dienstag mitteilte. Eingeschaltet hat die Verfassungshüter das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Es bezweifelt, ob die für die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in den Ländervorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind (Az.: 1 BvL 3/14 und 4/14).

Vergabe nach Quoten

Derzeit werden die verfügbaren Plätze für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge nach Quoten vergeben. Für einige besondere Konstellationen sind Vorabquoten vorgesehen. Sodann gibt es eine Abiturbestenquote und eine Wartezeitquote, auf die jeweils 20  Prozent der Plätze fallen. Hier erfolgt die Vergabe zentral durch die Stiftung für Hochschulzulassung. Die übrigen Plätze (60 Prozent) werden in einem eigenständigen Auswahlverfahren der Hochschulen nach bestimmten, von den Hochschulen innerhalb gewisser Vorgaben weitgehend frei wählbaren und kombinierbaren Kriterien vergeben.

Im Bereich Humanmedizin sind die Plätze hart umkämpft: Im Wintersemester 2014/15 kamen nach den Angaben des Gerichts rund 43.000 Bewerber auf etwa 9000 Studienplätze, die Wartezeit betrage mittlerweile 15 Semester. In der Pharmazie sieht es demgegenüber mit etwa zwei Bewerbern auf einen Studienplatz weitaus besser aus.

Landesquoten sinnvoller?

Die Verwaltungsrichter in Gelsenkirchen beanstanden unter anderem, dass die Abitur-Noten bundesweit nicht vergleichbar seien und es deshalb Landesquoten brauche. Überhaupt spiele die Note eine zu große Rolle. Zudem sei die Wartezeitquote gleichheitswidrig ausgestaltet. Denn die Wartezeit bemesse sich nach der Dauer der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vergangenen Zeit, was ermögliche, dass bereits langjährig Wartende von später hinzukommenden sogenannten Gelegenheitsbewerbern „überholt“ werden könnten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in den 1970er Jahren Kriterien für die Studienplatzvergabe entwickelt. Nun stelle sich die Frage, ob diese Rechtsprechung fortentwickelt werden müsse, hieß es.


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.