Wettbewerbsrecht

Gericht verbietet kostenlose Blutzuckermessgeräte

Berlin - 24.07.2017, 17:00 Uhr

Kostenlose Blutzuckermessgeräte für Kunden? Apotheken machen sich darüber ihre Gedanken. Tatsächlich sollten sie besser vorsichtig mit solchen Angeboten sein. (Foto: Kzenon / Fotolia)

Kostenlose Blutzuckermessgeräte für Kunden? Apotheken machen sich darüber ihre Gedanken. Tatsächlich sollten sie besser vorsichtig mit solchen Angeboten sein. (Foto: Kzenon / Fotolia)


Wer kostenlos Blutzuckermessgeräte abgibt, handelt unlauter – das hat in einem aktuellen Urteil das Landgericht Dresden entschieden. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Händler von medizinischen Produkten. Ein Urteil, das auch Apotheken aufhorchen lassen sollte. 

Die kostenlose Abgabe von Blutzuckermessgeräten wurde zuletzt vor allem unter dem Aspekt der strafrechtlichen Relevanz diskutiert. Nachdem im Juni vergangenen Jahres die Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen eigene Straftatbestände geworden sind, haben die Unternehmen, die die Geräte bislang kostenlos über Ärzte abgegeben haben, ihre Praktiken überdacht. Vielfach gingen sie dazu über, die Geräte an Apotheker abzugeben, damit diese sie kostenlos an ihre Kunden weitergeben können. Ob dieses Verhalten für Arzt oder Apotheker nun strafbar ist, wurde bislang nicht entschieden. Doch es ist ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht, urteilte jetzt das Landgericht Dresden.

Was war geschehen? Die Wettbewerbszentrale bekam von sächsischen Apothekern den Hinweis, dass ein Unternehmen, das bundesweit im Internet und auch im stationären Handel medizinische Produkte – darunter Diabetesbedarf – vertreibt, kostenlos Blutzuckermessgeräte an Kunden abgibt. Bis Oktober 2016 warb es an einem Geschäftslokal folgendermaßen: „Kostenlose Abgabe und Einweisung von Blutzuckermessgeräten. Wir beraten Sie gern!“. Zudem bot der Händler in seinem Onlineshop Blutzuckermessgeräte unterschiedlicher Hersteller kostenlos an – nur die Versandkosten mussten die Kunden selbst übernehmen. Auch auf die Zuzahlung für Diabetesprodukte verzichtete der Händler.

Die Wettbewerbszentrale sieht hierin einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot (§ 7 HWG). Zudem sei die Werbung irreführend und unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG: Die Beklagte weise den Diabetespatienten nämlich nicht darauf hin – und täusche ihn entsprechend –,  dass er die Kosten für das Messgerät letztlich doch mitzahle. Und zwar im Rahmen einer Gesamtkalkulation über den Kauf der erforderlichen Teststreifen vom gleichen Hersteller. Nach ergebnisloser Abmahnung, klagte die Wettbewerbszentrale vor Gericht auf Unterlassung.

Kein Rechtsmissbrauch

Das beklagte Unternehmen wandte einiges gegen die Vorwürfe ein. Unter anderem, dass sie rechtsmissbräuchlich seien. Denn die Wettbewerbszentrale sei aufgrund einer Anzeige des  Apothekerverbandes tätig geworden, welcher seinerseits nicht  gegen seine eigenen Mitglieder vorgehe, die kostenlose Blutzuckermessgeräte anböten. Das müsse sich die Klägerin zurechnen lassen.

Doch das Landgericht Dresden gab nun der Wettbewerbszentrale in erster Instanz Recht. Dass diese Ansprüche auf Unterlassung und Abmahnkosten geltend mache, sei nicht rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn der Apothekerverband Mitglied bei der Wettbewerbszentrale sei, so müsse diese sich dessen Verhalten nicht zurechnen lassen. Zudem habe die Klägerin dargelegt, dass der Verband auch seine Mitglieder in einem Schreiben informiert habe, dass er die kostenlose Abgabe von Blutzuckermessgeräten für unzulässig hält.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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