Nahrungsergänzungsmittel

Ärzte verletzen Berufsordnung durch Gratisproben

Stuttgart - 24.07.2017, 07:00 Uhr

Nahrungsergänzungsmittel: Berufsrecht verbietet Ärzten die Abgabe von Gratismustern. (Foto: Shotshop / picture alliance)

Nahrungsergänzungsmittel: Berufsrecht verbietet Ärzten die Abgabe von Gratismustern. (Foto: Shotshop / picture alliance)


Gratisproben von Ärzten in der Sprechstunde: Eine Umfrage der Verbraucherzentrale hat gefunden, dass jeder dritte Patient von seinem Arzt Muster von Nahrungsergänzungsmitteln erhält. „Kaufempfehlung“, „Verstoß gegen die Berufsordnung“ und „ein Arzt darf kein Krämerladen sein“ – so die Vorwürfe der Verbraucherschützer. Was ist dran?

An der Umfrage der Verbraucherzentrale beteiligten sich 435 Teilnehmer. Sie fand online statt und hatte das Thema: „Hat Ihnen der Arzt schon einmal Gratisproben eines auf der Verpackung als Nahrungsergänzungsmittel bezeichneten Produkts während der Sprechstunde angeboten und haben Sie dieses aufgrund der Gratisprobe gekauft?“ Rund ein Drittel der Befragten bestätigte hier, bereits mindestens einmal ärztlicherseits mit Proben von Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) versorgt worden zu sein, 17 Prozent entschieden sich im Anschluss, das entsprechende Präparat zu kaufen. Patienten verstünden die Gratismuster folglich als Kaufempfehlung des Arztes, folgern die Verbraucherschützer hieraus.

Ärzte verletzen Berufsrecht

Die Verbraucherschützer sehen in diesem Vorgehen nicht nur eine Gefahr für Patienten. Insbesondere kritisieren und verurteilen sie die Abgabe von Gratisproben in der Praxis unter rechtlichem Aspekt. „Eine Arztpraxis darf kein Krämerladen für Gesundheitsprodukte sein. Wirtschaftliche Interessen am Verkauf bestimmter Mittel muss der Arzt von seinem Heilauftrag trennen", argumentiert die Verbraucherzentrale.

In der Tat ist es so, dass die Berufsordnung der Ärzte in § 3 Absatz 2 hier klare Worte findet: „Ärztinnen und Ärzten ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.“ 

Gefahren durch Nahrungsergänzung

Nahrungsergänzungsmittel ähneln in der optischen Aufmachung Arzneimitteln. Die Verbraucherzentrale fürchtet, dass Patienten durch die ärztliche Empfehlung somit das NEM einem Arzneimittel gleichsetzen und „vor allem in Zusammenhang mit Erkrankungen - vergleichbare Erwartungen an Nahrungsergänzungsmittel, die diese nicht erfüllen können und sollen“ stellten.

Zur Erinnerung: Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel. Sie finden relativ niederschwellig Marktzugang in das Apotheken- und Drogeriemarktsortiment. Aufwendige Zulassungsverfahren, wie Arzneimittel sie durchlaufen müssen, entfallen. Apotheker sehen bei Multivitamin- und Mineralstoffpräparaten insbesondere auch das Wechselwirkungspotenzial der Nahrungsergänzungsmitteln mit Arzneimitteln.


Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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