Deutlich über Mittelmaß

Gericht stoppt zu üppiges Kassenchef-Gehalt

Berlin - 05.07.2017, 17:45 Uhr

Das Landessozialgericht Stuttgart musste sich mit der Frage befassen, welche Vergütung für einen BKK-Vostand angemessen ist. (Foto: Stefan Welz / Fotolia)

Das Landessozialgericht Stuttgart musste sich mit der Frage befassen, welche Vergütung für einen BKK-Vostand angemessen ist. (Foto: Stefan Welz / Fotolia)


Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat dem Vorstandsvorsitzenden der Schwenninger Betriebskrankenkasse ein üppiges Gehaltsplus versagt. Laut Gericht wollte die Kasse mit bundesweit etwa 330.000 Versicherten das Gehalt ihres Chefs Siegfried Gänsler um ein Drittel auf 217.252 Euro anheben.

An der Spitze einer großen Krankenkasse ist der Verdienst in der Regel nicht schlecht. Jens Baas von der TK und Christoph Straub von der Barmer führten zuletzt das Ranking der bestverdienenden Kassenchefs an.

Doch auch Betriebskrankenkassen mit deutlich weniger Mitgliedern vergüten ihre Vorstände nicht gerade knapp. Im Fall der Schwenninger Betriebskrankenkasse, die 2016 rund 327.080 Versicherte zählte und eigenen Angaben zufolge zu den 20 größten bundesweit agierenden Kassen zählt, hat das Landessozialgericht Stuttgart nun aber eine Grenze gezogen.

Und um diese Summen ging es: Neben der jährlichen Grundvergütung von 152.600 Euro sollte der Vorstand verschiedene zusätzliche Gelder erhalten. Ende 2015 legte die Krankenkasse dem Bundesversicherungsamt, ihrer Aufsichtsbehörde, daher einen „Zusatzvertrag zum Dienstvertrag über zusätzliche Vergütungsbestandteile“ ihres Vorstands zur Genehmigung vor. Vorgesehen waren: ein Zusatzfixum im Dezember (2.400 Euro), eine variable Zusatzvergütung bis maximal 31.000 Euro (Zielerreichungsprämie), ein Dienstwagen, Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge und eine Unfallversicherung. Zusammen mit der Grundvergütung summierte sich das Gehalt auf diese Weise auf 217.252 Euro.

Ein Sprecher der Krankenkasse bestätigte zunächst nur, dass es sich um die Schwenninger handelte, gab jedoch zunächst kein ausführlicheres Statement ab.

Bundesversicherungsamt sagt Nein

Das Bundesversicherungsamt fand, damit sei der Rahmen des Zulässigen deutlich überschritten, und verweigerte die Zustimmung. Die Kasse akzeptierte das jedoch nicht so einfach. Der Verwaltungsrat, der den neuen Vertrag von Vorstands-Chef Gänsler vorher so beschlossen hatte, erhob Klage auf Erteilung der Zustimmung. Dazu trug er vor, dass die Verdienstmöglichkeiten in privaten Versichertengesellschaften und der Privatwirtschaft im Gesundheitswesen als Vergleichsmaßstab heranzuziehen seien.

Dem folgten die Stuttgarter Richter allerdings nicht – sie stellten sich vielmehr auf die Seite des Bundesversicherungsamts. Einen Vergleich mit Strukturen der Privatwirtschaft halten sie für nicht sachgerecht. Das beitragsfinanzierte System der gesetzlichen Krankenversicherung beruhe schließlich auf dem Solidarprinzip und unterscheide sich damit fundamental von den Strukturen gewerblicher Wirtschaft. Anders als bei privatwirtschaftlichen Unternehmen sei der Erfolg der Krankenkassen nicht am wirtschaftlichen Gewinn zu messen, sondern daran, ob die gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß unter sparsamer Verwendung der Beitragsgelder und Steuermittel erfüllt würden.

Vergleich mit Kassen ähnlicher Größe

Maßgeblich für die Bewertung einer „angemessenen“ Vergütung ist nach der Urteilsbegründung ein Vergleich der Vorstandsvergütungen von Krankenkassen mit jeweils vergleichbarer Größe. Kriterium ist also in erster Linie die jeweilige Versichertenzahl. Bei diesem Vergleich kam das Gericht zu dem Ergebnis: Gesetzliche Krankenkassen mit einer vergleichbaren Größe haben im Jahr 2015 im „Mittelmaß“ jährliche Vorstandsvergütungen in Höhe von 159.500 Euro gezahlt. Durch die zusätzlichen Vergütungsbestandteile im Zusatzvertrag werde dieses Maß „mehr als deutlich überschritten“ – und zwar um 36 Prozent.

Ziehe man zum Vergleich zudem die Kassen heran, deren Vorstände eine dem BKK-Vorstand entsprechende Vergütung erhalten, zeige sich, dass diese über 50 Prozent mehr Mitglieder hätten.

Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart vom 21.Juni 0217, Az. L 5 KR 1700/16 KL


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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