Neodolor

Gericht setzt Homöopathie-Werbung Grenzen

München - 19.06.2017, 16:05 Uhr

Nach Ansicht der Richter darf das homöopathische Präparat Neodolor nicht als natürliches Wundermittel vermarktet werden. (Screenshot: DAZ.online)

Nach Ansicht der Richter darf das homöopathische Präparat Neodolor nicht als natürliches Wundermittel vermarktet werden. (Screenshot: DAZ.online)


Im Mai hatte das Oberlandesgericht München elf von zwölf Werbeaussagen der Pharmafirma PharmaFGP für ihr homöopathisches Schmerz-Präparat Neodolor verboten – auf eine weitere hatte das Unternehmen selbst verzichtet. Aus der Urteilsbegründung geht nun hervor, dass für Aussagen wie „Effektiv gegen Kopfschmerzen“ oder „bestens verträglich“ auch bei Homöopathika Studien vorgelegt werden müssen.

Für die Münchener Firma PharmaFGP war es eine krachende Niederlage: Im Mai hatte das Oberlandesgericht München entschieden, dass elf Werbeversprechen für das zur Schmerzbehandlung zugelassene Homöopathikum Neodolor verboten seien (Az. 29 U 335/17) – nachdem das Landgericht München I zuvor nur fünf Aussagen verboten hatte (Az. 33 O 15788/16). Wie aus der nun vorliegenden Urteilsbegründung hervorgeht, müssen auch bei Homöopathika die beanstandeten Werbeaussagen mit Studien belegt werden.

Mit den Werbetexten „bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“, „Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“ oder „Effektiv gegen Kopfschmerzen“ erweckt PharmaFGP nach Ansicht der Richter fälschlich den Eindruck, dass ein Heilungserfolg mit Sicherheit erwartet werden kann – daher seien sie irreführend. Auch wenn hiermit nicht ausdrücklich ein sicherer Erfolg versprochen werde, handele es sich um einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz – denn es genüge, dass die Werbeaussagen einen solchen Eindruck hervorrufen. 

Nicht erst wenn ein Hersteller wirbt, sein Produkt helfe bei allen Krankheitsformen, ist die Werbung nach Ansicht der Richter verboten – sondern auch, wenn sie unbegründet vermuten lässt, dass im Regelfall ein sicherer Erfolg erwartet werden kann. Bei Kopfschmerzen können schwere Formen die Anwendung beispielsweise von Opium erforderlich machen. Daher sieht das Gericht es als unzulässig an, dass der Hersteller damit wirbt, Neodolor wirke „effektiv gegen Kopfschmerzen“.

PharmaFGP hatte laut Urteil argumentiert, der „situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher“ würde lediglich eine „hinreichende Wirksamkeit“ annehmen, da ihm bekannt sei, dass auch bei zugelassenen Arzneimitteln im Einzelfall ein Behandlungserfolg nicht garantiert werden könne. Doch Verbraucher als medizinische Laien hätten nicht die notwendige Sachkenntnis seien häufig geneigt, „Werbeaussagen blind zu vertrauen“, erklären die Richter. Angesichts des medizinischen Fortschritts könnten sie es für möglich halten, dass neue Arzneimittel im Regelfall zum sicheren Erfolg führen.



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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