Apothekenpflicht

Goldrutenkraut soll aus der Apotheke in die Drogerie

Berlin - 15.06.2017, 12:00 Uhr

Traditionelle pflanzliche Arzneimittel mit Goldrutenkraut sollen aus der Apothekenpflicht entlassen werden. (Foto: Brigitte Bonaposta / Fotolia)

Traditionelle pflanzliche Arzneimittel mit Goldrutenkraut sollen aus der Apothekenpflicht entlassen werden. (Foto: Brigitte Bonaposta / Fotolia)


Der Sachverständigenausschuss für Apothekenpflicht empfiehlt, registrierte Fertigarzneimittel mit Birkenblättern, Goldrutenkraut und Orthosiphonblättern sowie ihre jeweiligen Zubereitungen aus der Apothekenpflicht zu entlassen. Präparate mit Thymiankraut und Teufelskrallenwurzel sollen dagegen auch weiterhin nicht in Drogerien erhältlich sein.

Der beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte angesiedelte Sachverständigenausschuss für Apothekenpflicht hat am 13. Juni getagt und verschiedene Empfehlungen abgegeben. Unter anderem ging es um die Zukunft von fünf Arzneidrogen und deren Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel als traditionelle pflanzliche Arzneimittel registriert sind. Für sie alle lagen Anträge zur Entlassung aus der Apothekenpflicht vor.

Angenommen hat der Ausschuss die Anträge zu Phyto-Fertigarzneimitteln mit

  • Birkenblättern und ihren Zubereitungen, auch in Mischungen mit Orthosiphonblättern und ihren Zubereitungen und/oder Goldrutenkraut/Echtem Goldrutenkraut und seinen Zubereitungen,
  • Orthosiphonblättern und ihren Zubereitungen sowie
  • Goldrutenkraut/Echtem Goldrutenkraut und seinen Zubereitungen.

    Das heißt: Die entsprechenden Präparate könnten künftig nicht mehr Apotheken vorbehalten sein, sondern auch in Drogerien verkauft werden.

Abgelehnt hat er dagegen die Anträge zu

  • Teufelskrallenwurzel und ihren Zubereitungen sowie
  • Thymiankraut und seinen Zubereitungen, auch in Mischungen mit Primelwurzel und ihren Zubereitungen.

    Für derartige Präparate bleibt es also bei der Apothekenpflicht.

Weitere Positionen auf der Tagesordnung betrafen die Entlassung aus der Verschreibungspflicht von Thymol in Fertigarzneimitteln und Oxalsäuredihydratlösung bis 5,7 % - jeweils zur Anwendung bei Bienen. Außerdem ging es um eine Anpassung des Grenzwerts für Arsen in Heilwässern. Die entsprechenden drei Anträge nahm der Ausschuss an.

Der Sachverständigenausschuss für Apothekenpflicht trifft allerdings selbst keine verbindlichen Einstufungen. Er berät lediglich das Bundesministerium für Gesundheit und gibt fachliche Empfehlungen zur Thematik ab. Die Entscheidung über die Einstufung liegt am Ende beim Ministerium. Die Ergebnisse finden sich letztlich in der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (AMVerkRV). 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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