Österreich

Gericht widerspricht EuGH-Urteil zur Bedarfsplanung

Berlin - 24.05.2017, 07:00 Uhr

Noch eine Runde: Seit Jahren gibt es in Österreich Streit um die Bedarfsplanung. Ein nationales Gericht hat nun einem Urteil des EuGH widersprochen. (Foto: Hans Ringhofer / picturedesk)

Noch eine Runde: Seit Jahren gibt es in Österreich Streit um die Bedarfsplanung. Ein nationales Gericht hat nun einem Urteil des EuGH widersprochen. (Foto: Hans Ringhofer / picturedesk)


In Österreich gibt es für Apotheken keine Niederlassungsfreiheit. Das starre Kriterium des Apothekengesetzes, das eine Mindestzahl von 5.500 Personen als Schutzzone für die bereits bestehenden Nachbarapotheken vorsieht, hat allerdings durch die Rechtsprechung des EuGH empfindliche Kratzer bekommen. Ein österreichisches Gericht hat der Entscheidung des EuGH nun aber widersprochen.

Nach dem österreichischen Apothekengesetz kann eine Konzession für eine neu zu errichtende oder die Erweiterung eines Standortes einer bestehenden öffentlichen Apotheke nur erteilt werden, wenn ein Bedarf hierfür besteht. Das trifft unter anderem nicht zu, wenn die bestehenden umliegenden öffentlichen Apotheken dadurch weniger als 5500 Personen zu versorgen hätten.

Auf dieser Basis waren vor einigen Jahren die Anträge von zwei Apothekern auf Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke im Gemeindegebiet von Pinsdorf (Susanne Sokoll-Seebacher) bzw. auf Erweiterung einer Betriebsstätte im Gemeindegebiet von Leonding (Manfred Naderhirn) abgewiesen worden. Beide fochten die Entscheidung an und brachten damit einiges in Rollen. Die Fälle landeten vor dem Europäischen Gerichtshof.

Erster „Anlauf“ beim EuGH

In seinem Urteil vom 14. Februar 2014 (Rechtssache (C‑367/12, „Sokoll-Seebacher I“) stellte der EuGH zunächst fest, dass ein System der vorherigen Genehmigung für die Niederlassung neuer Apotheken bei Einhaltung bestimmter Kriterien grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Eine entsprechende nationale Regelung werde aber nur dann als geeignet angesehen, wenn damit das angestrebte Ziel, die sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, in kohärenter und systematischer Weise erreicht werden könne. Diese Eignung spricht der EuGH der starren Regel ab, denn die zuständigen nationalen Behörden hätten keine Möglichkeit, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Die fixe Regel müsse deshalb aufgelockert werden.

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Apothekengesetz angepasst

Die geforderte Flexibilisierung wurde in Österreich im Juni 2016 mit einer Apothekengesetznovelle umgesetzt, in Anlehnung an das Urteil allerdings eingeschränkt auf ländliche und abgelegene Gebiete. Die beiden Apotheker bekamen nach Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ihre Konzessionen. Nachbarapotheken der beiden wollten jedoch nicht klein beigeben und gingen beim österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Revision. Dieser gab den jeweiligen Revisionen statt. Die Ausgangsrechtssachen wurden an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zurückverwiesen, der nun vom EuGH noch einmal genauer wissen wollte, wie eng oder wie weit das Urteil „Sokoll-Seebacher I“ aus dem Jahr 2014 denn nun auszulegen sei.



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

EU

von Dr. Schweikert-Wehner am 24.05.2017 um 10:31 Uhr

Tapfer kämpft der Alpenmann, denn Gehorsam ist nur des deutschen Wahn.

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