Heilmittelwerberecht Vs. Arzneimittelpreisrecht

Landgericht verbietet Rx-Boni-Werbung von DocMorris

Berlin - 12.05.2017, 13:45 Uhr

Auch nach dem EuGH-Urteil kann sich die niederländische Versand-Apotheke DocMorris nicht darauf verlassen, dass vor den nationalen Gerichten jeder seiner Gutscheine durchgeht. (Foto: Sebra / Fotolia)

Auch nach dem EuGH-Urteil kann sich die niederländische Versand-Apotheke DocMorris nicht darauf verlassen, dass vor den nationalen Gerichten jeder seiner Gutscheine durchgeht. (Foto: Sebra / Fotolia)


Die Siemens Betriebskrankenkasse darf in ihrer Mitgliederzeitschrift nicht mit einem DocMorris-Flyer werben, der einen 10 Euro-Gutschein für die Einlösung eines Rezepts verspricht. Diesen Fall aus dem Jahr 2014 hat das Landgericht München nun entschieden. Einen Widerspruch zum EuGH-Urteil sieht das Gericht nicht – es stützt den Unterlassungsanspruch nämlich nicht auf die Verletzung des Arzneimittelpreisrechts, sondern des Heilmittelwerberechts.

Das Landgericht München hat am 11. Mai 2017 gleich zwei Urteile verkündet, die DocMorris nicht gefallen dürften – auch wenn die niederländische Versandapotheke gar nicht Partei dieses Rechtsstreits ist. Vielmehr klagte die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) gegen die Siemens Betriebskrankenkasse (SBK).

Worum ging es dabei? Die SBK hatte ihrer Mitgliederzeitschrift im Oktober 2014 einen Werbe-Flyer von DocMorris beigelegt. Dessen Botschaft lautete: „Testen Sie uns jetzt – Rezept einsenden – 10 Euro Gutschein sichern“. Der Gutschein konnte bei der nächsten Bestellung rezeptfreier Produkte ab 40 Euro Bestellwert eingelöst werden.

Die AKNR beantragte wegen dieser Werbung den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die SBK. Diese erließ das Landgericht München im Oktober 2014 wie gewünscht. Im Dezember 2016 – also nach dem EuGH-Urteil zur Rx-Preisbindung im grenzüberschreitenden Versandhandel – hat die Krankenkasse dann Widerspruch gegen den damaligen Beschluss eingelegt. Dabei wurde sie von der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Diekmann vertreten – wohlbekannt als DocMorris-Anwälte.

Doch der vermutlich erwartete leichte Durchlauf wurde es nicht vor dem Landgericht. Vielmehr hat dieses nun die einstweilige Verfügung bestätigt und fällte auch im Hauptsacheverfahren ein entsprechendes Urteil. Wie kann das sein?



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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