Rheinland-Pfalz

Privat-Praxis auch als GmbH möglich

Stuttgart - 13.04.2017, 10:00 Uhr

Praxis als GmbH? In Rheinland-Pfalz geht das. Es dürfen dann allerdings nur Privatpatienten behandelt werden. (Foto: dpa)

Praxis als GmbH? In Rheinland-Pfalz geht das. Es dürfen dann allerdings nur Privatpatienten behandelt werden. (Foto: dpa)


Auch in Rheinland-Pfalz dürfen Ärzte zukünftig ihre Praxis als GmbH betreiben – wenn sie nur Privatpatienten behandeln. Das hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz entschieden. Für Vertragsärzte, die Kassenpatienten versorgen, ist eine GmbH weiterhin nur als MVZ möglich.

Ein kosmetischer Chirurg und ein Dermatologe hatten unabhängig voneinander in Rheinland-Pfalz die Eintragung ihrer Praxen als GmbH ins Handelsregister beantragt. Doch in beiden Fällen war die Bezirksärztekammer auf Anfrage des Registergerichts der Auffassung, die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit sei außerhalb von Krankenhäusern im Rahmen einer juristischen Person berufsrechtlich unzulässig. Das Registergericht lehnte daraufhin in beiden Fällen die Eintragung der GmbH ab. Das Pfälzische Oberlandesgericht, bei dem die beiden Ärzte Beschwerde gegen die Nicht-Eintragung eingelegt hatten, legte die Frage, ob die Regelung im rheinland-pfälzischen Heilberufegesetz mit der Landesverfassung vereinbar ist, dem Verfassungsgericht vor.

Am 31. März 2017 hat der Verfassungsgerichtshof (Az.: VGH N 4/16 und VGH N 5/16) geurteilt, dass sich Ärzte auch in der Rechtsform einer GmbH niederlassen dürfen, nun liegen auch die Urteilsgründe vor. Darin begründet das Verfassungsgericht, dass die Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Heilberufegesetzes, dass Ärzten nur die Tätigkeit in „eigener Praxis“, als Angestellte einer solchen Praxis oder in Krankenhäusern gestattet, nicht gegen die Landesverfassung verstoße. Da die Kammer in Einzelfällen Ausnahmen zulassen kann, „wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht  beeinträchtigt  sind“, verstoße die Regelung nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit. Die Beeinträchtigung berufsrechtlicher Belange sei ausgeschlossen, wenn sich die Ärzte an die Voraussetzungen für Ärztegesellschaften halten, die in der Berufsordnung für Ärzte in Rheinland-Pfalz festgelegt sind. Darin heißt es unter anderem, dass nur Ärzte und andere Angehörige verkammerter Heilberufe Eigentümer sein dürfen und die Gesellschaft von einem Arzt verantwortlich geführt werde muss. 

GmbH nur für Privat-Praxen!

In den Augen der Landesverfassungsrichter stehen also weder formelle Gesetze noch berufsrechtliche Regelungen dem Betrieb einer Arztpraxis in Form einer GmbH entgegen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Laut der „Ärzte Zeitung“ gibt es bereits eine Reihe weiterer Bundesländer, in denen Privatpraxen als GmbH geführt werden können. Auch in Rheinland-Pfalz gilt das aktuelle Urteil ausschließlich für die Versorgung von Privatpatienten. Vertragsärzte, die Kassenpatienten behandeln, dürfen dies laut den bundesweit geltenden Zulassungsregeln nur in „eigener, freier Praxis“ bzw. in Berufsausübungsgemeinschaften – beide können nicht als Kapitalgesellschaften geführt werden. Die einzige Ausnahme von dieser Regelung sind die Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), die die Rechtsform der GmbH haben können.


wes / DAZ.online
redaktion@daz.online


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