Entwarnung im Cabometyx-Streit

Ipsen Pharma zahlt Abschläge unter Vorbehalt

Ettlingen / Bremen - 04.04.2017, 10:30 Uhr

Das 2016 in den Markt eingeführte Cabometyx wird gegen Nierenkrebs eingesetzt. Hintergrund des Streits ist die Einstufung von Cabometyx als wirkstoffgleich mit Cometriq. (Foto: Ipsen Pharma)

Das 2016 in den Markt eingeführte Cabometyx wird gegen Nierenkrebs eingesetzt. Hintergrund des Streits ist die Einstufung von Cabometyx als wirkstoffgleich mit Cometriq. (Foto: Ipsen Pharma)


Für die Apotheken gilt Entwarnung im Streit um die Preisbildung über Cabometyx. Ipsen Pharma zahlt die umstrittenen Abschläge an die Rechenzentren, allerdings unter Vorbehalt.

Am 22. März hatte DAZ.online über den Streit um Cabometyx berichtet. Der Hersteller Ipsen Pharma hatte den vorgesehenen Preismoratoriumsabschlag bis dahin für mehrere Monate nicht geleistet. Daraufhin hatte das Norddeutsche Rechenzentrum (NARZ) die betroffenen Apotheken informiert. Das NARZ hatte angekündigt, dass künftig die Apotheken mit den fälligen Zahlungen belastet werden müssten, wenn Ipsen Pharma nicht umgehend zahlen würde.

22.03.2017

Offene Rechnungen zu Cabometyx

Streit um Preismoratorium bedroht Apotheken

Doch nun haben die Beteiligten eine Lösung für das Problem der Apotheken gefunden. Der Hersteller reagiert auf die Bedrohung für die Apotheken, die als unbeteiligte Dritte zum Opfer dieses Streits hätten werden können. Ipsen Pharma zahlt die fälligen Abschläge unter Vorbehalt an die Rechenzentren. 

Reaktion des Herstellers

Ipsen Pharma widerspricht allerdings weiterhin der Einstufung ihres Produktes. Der Hersteller ist der Auffassung, dass Cabometyx wegen der im Vergleich zu Cometriq bestehenden Produktunterschiede nicht dem Preismoratoriumsabschlag unterliege. Doch habe man feststellen müssen, dass dies nicht kurzfristig mit den Institutionen geklärt werden könne. Gegenüber DAZ.online erklärte Ipsen-Pharma-Geschäftsführer Joachim Koops: „Unsere Gespräche mit verschiedenen Apothekenrechenzentren haben gezeigt, dass die jetzige Situation zu einer einseitigen Belastung der Apotheken führt. Da wir aber nicht wollen, dass die fehlende kurzfristige Klärungsmöglichkeit zulasten der Apotheken geht, haben wir uns – unter Beibehaltung unseres Rechtsstandpunktes – dazu entschlossen, die von den Apothekenrechenzentren geltend gemachten Preismoratoriumsabschläge unter Vorbehalt zu vergüten.“ Doch werde Ipsen Pharma ihre Auffassung gegenüber der Selbstverwaltung weiter verfolgen.

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Für Erwachsene mit medullärem Schilddrüsenkarzinom

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©2014-2017 Deutscher Apotheker Verlag, Neue Arzneimittel, Beilage der Deutschen Apotheker Zeitung



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Justitia non olet

von Roy Bean am 05.04.2017 um 8:20 Uhr

"Verträge zu Lasten Dritter" gibt es wohl nur im Apothekenrecht. Ebenso wie das Faustrecht, das Recht des Stärkeren und und und....
Es lebe der Rechtsstaat!!

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