Kostenübernahme nicht gesichert

Cannabis-Gesetz noch nicht in Kraft

Berlin - 02.03.2017, 17:28 Uhr

Ärzte und Patienten stehen in den Startlöchern – doch noch gibt es Cannabis-Blüten nicht auf auf Kassenkosten in der Apotheke. (Foto: William Casey / Fotolia)

Ärzte und Patienten stehen in den Startlöchern – doch noch gibt es Cannabis-Blüten nicht auf auf Kassenkosten in der Apotheke. (Foto: William Casey / Fotolia)


Dieser Tage berichten fast alle Medien über das neue Cannabis-Gesetz: Schwerkranke können nun unter bestimmten Voraussetzungen Cannabis-Blüten und Arzneimittel mit Dronabinol und Nabilon auf Kassenkosten verordnet bekommen. Einige Apotheken sind bereits mit den ersten Rezepten konfrontiert. Aber Achtung: Noch sind die neuen Regelungen nicht in Kraft getreten. 

In einigen Medien war zu lesen, das „Cannabis-Gesetz“, das eigentlich „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ heißt, sei zum 1. März in Kraft getreten. Dies stimmt jedoch nicht, wie das Bundesgesundheitsministerium auf Nachfrage bestätigt.

Das Gesetz tritt erst einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Bis zum heutigen Donnerstag ist diese Veröffentlichung nicht erfolgt. Damit wird das Gesetz auch am morgigen Freitag noch nicht wirksam sein.

Kommt nun dennoch ein Patient mit einem ersten Rezept über eine Dronabinol-Rezeptur oder gar Blüten in die Apotheke, sollte er informiert werden, dass eine Kostenübernahme nicht gesichert ist. Zwar kann Dronabinol schon jetzt verordnet werden und manche Kassen übernehmen auch die Kosten. Bei einer Erstverordnung ist aber auf jeden Fall Zurückhaltung geboten. Es ist anzunehmen, dass Krankenkassen nicht bezahlen werden, so lange die beschlossenen Neuregelungen nicht wirksam sind. Die Patienten sollten daher besser noch abwarten.

Kassengenehmigung vor Erstverordnung

Ohnehin sieht das Gesetz vor, dass die neue Leistung vor der ersten Verordnung für einen Versicherten von der Kasse zu genehmigen ist. Sie darf diese Genehmigung allerdings nur im  begründeten  Ausnahmefall ablehnen. Auch künftig ist bei einer Erstverordnung die Frage der Genehmigung zu klären.

Lange wird es mit Sicherheit nicht mehr dauern, bis das neue  Gesetz wirksam wird. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kann nun jeden Tag erfolgen.  DAZ.online wird Sie über das Inkrafttreten des Gesetzes informieren.

Lesen Sie mehr zum künftigen Umgang mit Cannabis in der Apotheke in der DAZ Nr. 8, 2016, S. 48.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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3 Kommentare

Information der Apothekerschaft ....

von Gunnar Müller, Detmold am 03.03.2017 um 13:11 Uhr

Gemäß WDR 2 Hörfunk von heute früh 7:40 Uhr nimmt die Cannabis-Agentur heute ihre Arbeit auf.
Schön, dass man wenigstens auf diese Weise von solchen nicht unwichtigen Rahmenbedingungen erfährt...

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Schade

von Gunnar Müller, Detmold am 02.03.2017 um 21:57 Uhr

"Auch künftig ist bei einer Erstverordnung die Frage der Genehmigung zu klären."
Ich möchte wohl annehmen: Durch den verschreibenden Kassenarzt.
Von den Verbänden hört man derweilen nur technischen PZN-Blödsinn.
Die NRFDAC-Kommission wird dann Mitte des Jahres mit dem nächsten Update die notwendigen Monographien herausgeben ...
Bin schon gespannt, welche Absurditäten man sich bei der Umsetzung der BTM-VV einfallen lässt…


» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Kostenübernahme klärt nach bisherigen Stand der Arzt / Cannabis noch nicht abgabefähig

von Andreas P. Schenkel am 03.03.2017 um 12:01 Uhr

Dronabinol-Rezepturen sind bereits jetzt möglich. Wenn ein Rezept vorgelegt wird, so handelt es sich um die ärtzliche Verordnung einer Rezeptur eines verschreibungspflichtigen Stoffes (der als BtM völlig legal ist, da bereits jetzt in Anlage 3 BtMG).

Analog wird künftig die Kostenübernahme bei der Verordnung von Cannabis-Blüten ebenso durch den Arzt geklärt worden sein, somit ohne weiteres Genehmigungs- und Kostenübernahmeantrags-Verfahren durch Apotheker abgebbar: Aus dem Gesetzesentwurf, Teil Änderung des SGB V: "Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. [..]". Das bedeutet, dass die Genehmigung bei der Verordnung einzuholen ist, also nachdem der Verordner die Voraussetzungen erfüllt sieht und bevor er das BtM-Rezept ausstellt. Ein vorgelegtes Rezept bestätigt also das Vorhandensein einer Versorgungsgenehmigung und einer Kostenübernahmeerklärung durch die GKV, sofern nichts weiteres z.B. in Verordnungen oder Erklärungen der GKV daran verändert wird. Wir hatten in den vergangenen Jahren einige Dronabinol-Rezepte. Bezahlung? hat bei uns bisher immer geklappt, sehe nicht, dass dies anders werden könnte.

Allerdings: Cannabis-Blüten-Rezepte können - im Gegensatz zu Dronabinol-Rezepten - noch nicht beliefert werden, da die Blüten noch bis zur Veröffentlichung des Gesetzes in Anlage 2 BtMG gelistet sind, somit vorerst noch nicht verschreibungsfähig sind.

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