Verfassungsbeschwerde gescheitert

Verfassungsgericht bügelt DocMorris ab

Berlin - 23.02.2017, 07:20 Uhr

Auch nach dem EuGH-Urteil hat die niederländische Versand-Apotheke DocMorris kein Glück vor deutschen Gerichten. (Foto: DocMorris)

Auch nach dem EuGH-Urteil hat die niederländische Versand-Apotheke DocMorris kein Glück vor deutschen Gerichten. (Foto: DocMorris)


DocMorris ist erneut mit einer Verfassungsbeschwerde gescheitert. Die niederländische Versandapotheke sah sich in Grundrechten verletzt, weil der Bundesgerichtshof im Januar 2016 einen Boni-Rechtsstreit nicht weiterführen wollte. Nach dem EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2016 witterte DocMorris Morgenluft. Doch das Bundesverfassungsgericht hat nach wie vor nichts an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu bemängeln.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich einmal wieder mit DocMorris befasst – und die niederländische Versandapotheke erneut abblitzen lassen. Diesmal ging es um eines der zahlreichen Verfahren, das die Apothekerkammer Nordrhein gegen DocMorris geführt hat. Das Oberlandesgericht Köln hatte im Februar 2014 entschieden, dass die Auslobung von Rezept-Boni gegen das Arzneimittelpreisrecht verstößt und wettbewerbswidrig ist. Die Revision ließ es nicht zu.

DocMorris legte jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Zum einen verwies der DocMorris-Anwalt auf ein Mahnschreiben der EU-Kommission an die Bundesrepublik vom November 2013, mit dem das Vorverfahren für ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurde. Hintergrund hierfür war, dass Deutschland die Arzneimittelpreisbindung auch auf EU-ausländische Apotheken erstreckte. Damit seien die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegeben gewesen, argumentierte der Anwalt. Zudem beantragte er, die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde auszusetzen, bis der EuGH im mittlerweile anhängigen Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen die Deutsche Parkinsonvereinigung geurteilt hat.

Bundesgerichtshof ließ Revision nicht zu

Doch der Bundesgerichtshof hielt es im Januar 2016 für unnötig, dass sich der EuGH mit der Frage befasst, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht mit Unionsrecht vereinbar ist. Er sah sich daher auch nicht veranlasst, auf die Entscheidung aus Luxemburg zu warten. Die Rechtsfrage sei bereits hinreichend geklärt, so die Richter. Gründe für eine Revision lägen nicht vor – auch nicht im Hinblick auf das Vertragsverletzungs- und das Vorlageverfahren.  

Die Nichtzulassung der Revision wollte DocMorris nicht hinnehmen – die Niederländer starteten daher einen erneuten Anlauf vor dem Bundesverfassungsgericht. Schon im vergangenen Jahr war DocMorris-Anwalt Diekmann mit zwei Verfassungsbeschwerden gescheitert. Nun sahen er und seine Mandantin sich offensichtlich durch das EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2016 gestärkt. Sie rügten eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz – GG) durch § 78 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) – den Passus, der die Arzneimittelpreisverordnung ausdrücklich auf EU-Versandapotheken erstreckt. Denn dieser sei verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber ihn vor seiner Änderung nicht bei der EU-Kommission notifzierte und er überdies gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoße. Darüber hinaus rügten die Anwälte einen Entzug des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil die Revision nicht angenommen und eine EuGH-Vorlage abgelehnt wurde.   



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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