Rutschgefahr in der Apotheke

Was müssen Apotheker im Winter beachten?

Berlin - 11.01.2017, 13:00 Uhr

Ein solches Warnschild  in der Apotheke ist auch bei Schnee und Nässe nicht zwingend erforderlich. Kunden, die im Winter ein Geschäft betreten, müssen ohnehin besonders vorsichtig sein.  (Foto: Sir Oliver / Fotolia)

Ein solches Warnschild  in der Apotheke ist auch bei Schnee und Nässe nicht zwingend erforderlich. Kunden, die im Winter ein Geschäft betreten, müssen ohnehin besonders vorsichtig sein.  (Foto: Sir Oliver / Fotolia)


Der Winter hat Deutschland im Griff. Er bringt leider nicht nur schönen Schnee, sondern auch Matsch. Dabei machen Nässe und Schmutz vor Geschäften nicht halt. Wo Laufkundschaft unterwegs ist, muss nun mehr geputzt werden. Und es ist dafür zu sorgen, dass Kunden möglichst nicht ausrutschen. Doch wie weit gehen diese Pflichten in der Apotheke?

An kalt-nassen Tagen kann der Fußboden in der Apotheken-Offizin schon mal rutschig sein. Was muss die Apotheke tun, damit Kunden nicht ausrutschen und möglicherweise die Apotheke in Haftung nehmen? Anhaltspunkte für den Umfang der sogenannten Verkehrssicherungspflichten, die eine Apotheke betreffen, hat im vergangenen Jahr das Amtsgericht München in einem Urteil festgesteckt.

Es hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Eine Kundin – die Klägerin – hatte 2015 an einem winterlichen Februar-Tag eine Apotheke betreten. In deren Eingangsbereich befanden sich zwei Fußmatten mit einer Lauflänge von jeweils circa 1,40 m. Eine davon war etwas gröber und lag vor der Eingangstür. Die andere war etwas feiner und befand sich im Innenbereich. Vor den HV-Tischen lagen keine Fußmatten. Auch Warnschilder hinsichtlich einer etwaigen Rutschgefahr waren nicht aufgestellt. Doch eine Reinigungskraft machte zu diesem Zeitpunkt den Boden sauber.

Apothekenkundin verlangt Schadenersatz und Schmerzensgeld

Die Klägerin begab sich zur Beratung an einen HV-Tisch. Als sie um diesen herumgehen wollte, um einen Blick in den Computer zu werfen, fiel sie hin, stürzte auf ihren Arm und verletzte sich am Ellenbogen. Es wurde eine Fraktur mit Gelenkbeteiligung festgestellt. Die Klägerin musste operiert werden und war sechs Wochen arbeitsunfähig. Vom Apotheker verlangte sie Schadenersatz, unter anderem, weil sie ihren Haushalt nicht allein führen konnte. Zudem beanspruchte sie ein Schmerzensgeld von mindestens 1500 Euro. Bei der Berechnung räumte sie ein, dass sie für den Unfall zur Hälfte selbst die Schuld trage.

Geringere Verkehrssicherungspflichten als im Kaufhaus

Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Aus Sicht der Richter hatte der beklagte Apotheker keine Schutzpflichten verletzt. Wäre die Frau in einem anderen Geschäft mit mehr Publikumsverkehr und größerer Warenauswahl gestürzt, wäre die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen. Aber das Gericht befand, dass eine Apotheke geringere Verkehrssicherungspflichten treffen als zum Beispiel Kaufhäuser. Denn in Apotheken herrsche regelmäßig kein Publikumsandrang, der die Einsehbarkeit des Bodenbereichs für Kunden signifikant einschränke. Zudem gingen von den Auslagen einer Apotheke keine besonderen Ablenkungswirkungen aus. Und auch das Warensortiment einer Apotheke rufe regelmäßig keine erhebliche Sturzgefahr für Kunden hervor.

Kunden zu erhöhter Vorsicht verpflichtet

Dass es keine Fußmatten vor dem HV-Tisch gab, sieht das Gericht ebenfalls nicht als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Denn dort bestehe gerade keine erhöhte Ausrutschgefahr. Unschädlich sei weiterhin, dass der Apotheker kein Warnschild aufgestellt hatte. Wer im Winter ein Geschäft betrete, müsse immer mit einer Rutschgefahr rechnen. Der Besucher sei hier zu erhöhter Vorsicht verpflichtet. Überdies: Die Anwesenheit der Reinigungskraft habe einen ähnlich warnenden Effekt wie das Aufstellen eines Hinweisschildes gehabt.

Regelmäßig aufwischen

Letztlich stellen die Richter fest, dass Besucher eines Geschäfts im Winter eine gewisse Feuchtigkeit des Fußbodens hinnehmen müssen. Eine Feuchtigkeit des Fußbodens lasse sich nämlich in einem solchen Falle auch durch häufiges Aufwischen niemals ganz beseitigen. Bevor er trocken werden kann, haben bereits die nächsten Kunden Feuchtigkeit hineingetragen. „Deshalb kann lediglich ein Aufwischen in angemessenen Zeiträumen gefordert werden“. Dass dies geschah, daran zweifelten die Richter nicht.

Das Urteil betrifft einen konkreten Fall – und nur die Verkehrssicherungspflicht des Apothekeninhabers in der Offizin. Für die Gehwege und Stellen vor der Apotheke gilt: Selbstverständlich sind auch die Wege und etwaige Treppen und Rampen vor der Ladentür im Winter zu räumen. Die Beseitigung von Schnee und Eis ist in der Regel aber Aufgabe des Grundstückseigentümers oder Vermieters. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht und ist bei deren Verletzung haftbar. Dabei gilt: Auf Geschäftsstraßen muss ein mindestens ein Meter breiter Streifen geräumt werden. Bei Glatteisgefahr muss gestreut werden – am besten mit Sand oder Granulat. Ist die Apotheke gemietet, muss nur dann Schnee geräumt oder gestreut werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

 Amtsgericht München, Urteil vom 24.Juni 2016, Az.: 274 C 17475/15 - rechtskräftig


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Eis und Schneefrei vor der Apotheke ist eine gute Training!

von Orhon am 12.01.2017 um 10:41 Uhr

Die Folgen sind nicht mehr teuer und macht einen guten Eindruck für die fleißige Apotheke.
Barbaros Orhon,Löningen

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