Pharmazieräte zur Apothekenrevision

Wann ist ein Apothekenumbau anzeigepflichtig?

Stuttgart - 30.11.2016, 14:45 Uhr

Ändern Apotheker ihre Apothekenbetriebsräume, müssen sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. (Foto: VRD / Fotolia)

Ändern Apotheker ihre Apothekenbetriebsräume, müssen sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. (Foto: VRD / Fotolia)


„Apothekenrevision in der Praxis“ – mit diesem Thema befasste sich die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands auf ihrer Jahrestagung im Oktober 2016. Die Ergebnisse hat sie nun in einer Resolution verabschiedet. Wesentliche Punkte: Die Abgabe zytostatischer Zubereitungen, die nicht durch die abgebende Apotheke hergestellt werden. Und: Welche Änderungen der Apothekenbetriebsräume müssen Apotheker der Behörde anzeigen?

Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) hat ihre aktuelle Resolution verabschiedet. Sie ist das Ergebnis intensiver Gespräche und Diskussionen über Vorschriften und Fragen rund um die Apothekenüberwachung ihrer Jahrestagung vom 16.-19. Oktober 2016. Rund 100 ehrenamtliche Pharmazieräte und Amtsapotheker nahmen daran teil. Zwei Themen wurde besondere Aufmerksamkeit zuteil: Die Abgabe zytostatischer Zubereitungen bei Lohnherstellung und die anzeigepflichtigen Änderungen der Apothekenbetriebsräume.

Umbau Apothekenbetriebsräume: Wann müssen Apotheker die Behörde informieren?

Einen Schwerpunkt setzte die APD auf die behördliche Anzeigepflicht, wenn Apotheker ihre Apothekenbetriebsräume umgestalten. Die Apothekenbetriebsordnung trifft hier in § 4 Absatz 6 keine klaren Aussagen. Nur: „Wesentliche Veränderungen der Größe und Lage oder der Ausrüstung der Betriebsräume oder ihrer Nutzung sind der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.“ Doch ab wann ist eine Änderung „wesentlich“ und somit anzeigenpflichtig?

Die Resolution der APD nennt nun erstmals konkrete Beispiele. So müssten Apotheker der zuständigen Behörde melden, wenn sie die Betriebsräume ihrer Apotheke erweitern oder umbauen. Dazu zählten auch Teilumbauten wie die Neugestaltung von HV-Tischen. Werden innerhalb der Apotheke Betriebsräume verlegt, zum Beispiel die Rezeptur in den Laborbereich, ist dies der zuständigen Behörde ebenfalls zu melden. Gleichermaßen, wenn die Apotheke ihre Kompetenzen erweitern möchte, Arzneimittel stellt oder Zytostatika herstellt und somit neue Betriebsräume hinzukommen. Auch der Einbau eines Kommissionierautomaten falle unter „wesentliche“ Änderung und müsse der Behörde im Voraus angezeigt werden.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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