Bundesversicherungsamt prüft Abrechnungspraxis der Barmer GEK

Berlin - 28.11.2016, 10:55 Uhr


Hat die Barmer GEK gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin getrickst, als es um die Überprüfung von Arzt-Abrechnungen ging? Die Aufsichtsbehörde hat Medieninformationen zufolge ein offizielles Prüfverfahren gegen die Kasse eingeleitet. Doch laut Barmer sind die Vorwürfe haltlos.

Das Bundesversicherungsamt hat Medieninformationen zufolge ein offizielles Prüfverfahren gegen die Barmer GEK eingeleitet. Nach einem Bericht der Berliner Tageszeitungen „B.Z.“ und „Bild“ geht es um nachträgliche Änderungen und Ergänzungen von Arzt-Diagnosen, durch die die Krankenkasse mehr Geld aus dem Gesundheitsfonds erhalte.

Normalerweise codieren Ärzte ihre Diagnose in den Abrechnungsunterlagen selbst. Die Codes sind Grundlage für die Erstattung durch die Kassen. Doch für die Barmer habe die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin selbst nachträglich Diagnosen der Ärzte codiert und bei der Kasse dafür „technische Dienstleistungen“ in Rechnung gestellt, heißt es in dem Bericht.

Barmer: „Vollkommen normale Zusammenarbeit”

Die Barmer GEK wies die Vorwürfe als haltlos zurück. Es handele sich um eine „vollkommen normale und legitime Zusammenarbeit, die zum Ziel hat, Auffälligkeiten und Unplausibilitäten bei der vertragsärztlichen Abrechnung nachzugehen“, betonte Sprecher Athanasios Drougias am Sonntagabend.

„Wenn beispielsweise ein Patient laut Codierung in einem Quartal Diabetes hat, im nächsten Quartal nicht und im übernächsten wieder, dann wird er wohl auch im dazwischenliegenden Quartal Diabetes gehabt haben, da es sich um eine chronische, unheilbare Krankheit handelt“, erklärte der Sprecher. Es sei deshalb klärungsbedürftig, ob in einem solchen Fall ein Dokumentationsfehler vorliege.

Das Bundesversicherungsamt, die Aufsicht der bundesweit agierenden Kasse, erklärte hingegen, gegen die Barmer sei ein offizielles Prüfverfahren eingeleitet worden. „Eine zusätzliche medizinische Bewertung und Nacherfassung von Diagnosedaten ist im RSA-Verfahren nicht vorgesehen und rechtswidrig, da sie gegen den Sozialdatenschutz und das vom Gesetzgeber vorgegebene Meldeverfahren verstößt“, zitierten „B.Z.“ und „Bild“ Behördensprecher Tobias Schmidt.


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