Schiedsstelle stellt klar

Retax-Kompromiss gilt rückwirkend ab Juli 2015

Berlin - 15.11.2016, 14:05 Uhr

Letztes Wort in Sachen Form-Retax: DAV und GKV-Spitzenverband folgten dem Vorschlag der Schiedsstelle, deren Vorsitz Dr. Rainer Hess innehat. (Foto: dpa)

Letztes Wort in Sachen Form-Retax: DAV und GKV-Spitzenverband folgten dem Vorschlag der Schiedsstelle, deren Vorsitz Dr. Rainer Hess innehat. (Foto: dpa)


Der vor der Schiedsstelle gefundene Kompromiss zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband in Sachen Null-Retaxationen gilt rückwirkend ab dem 23. Juli 2015. Für alle Arzneimittel, die an diesem Tag oder später von der Apotheke abgegeben wurden, gelten im Falle einer Retaxation die neuen Vorgaben des Rahmenvertrags. Eine entsprechende Einigung wurde am heutigen Dienstag vor der Schiedsstelle erreicht.

Im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz hatte der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass Apotheker und Krankenkassen eine Lösung im Konflikt um die Null-Retaxationen finden mussten. Der Bundestag hatte in dem Gesetz, das am 23. Juli 2015 in Kraft trat, beiden Seiten dafür eine Frist gesetzt: Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband waren aufgerufen, in ihrem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung bis zum 1. Januar 2016 zu regeln, in welchen Fällen einer Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt. Tatsächlich erfolgte eine Einigung erst im Mai dieses Jahres – nach Anrufung der Schiedsstelle.

Die im Mai beschlossene Regelung brachte für die Apotheker einen echten Fortschritt, nachdem einige Krankenkassen es mit Retaxationen wegen kleiner Formfehler übertrieben hatten. Seitdem gilt die Faustregel: Bei unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit nicht wesentlich tangierenden Fehlern unterbleibt die Retaxation. Der neu gefasste § 3 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V enthält sodann einen nicht abschließenden Katalog möglicher Fehler.

Nach Retax-Einigung ging der Streit weiter

Doch ein Problem verblieb nach dieser Schiedsstellen-Entscheidung: Ab wann sollten die neuen Regelungen gelten? Darüber stritten Krankenkassen und Apotheker später doch noch. Zwar hieß es, die Regelung trete zum 1. Juli 2016 in Kraft. Aber für was sollte dies der maßgebliche Zeitpunkt sein? Die Arzneimittelabgabe? Die ausgesprochene Retaxation? Oder sollten ab dem Tag schlicht alle Retaxationen nach den neuen Vorgaben behandelt werden, die noch nicht abgeschlossen waren? 

Seit dem heutigen Dienstag gibt es eine Antwort, die vor allem die Apotheker freuen dürfte. Das Kriterium ist der Tag der Abgabe des Arzneimittels, dessen Abrechnung beanstandet wird. Und dieser Tag reicht nun deutlich weiter zurück als der 1. Juli 2016. Es ist der bereits oben genannte 23. Juli 2015, an dem das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz in Kraft trat. Hätten sich DAV und GKV-Spitzenverband mächtig beeilt, hätten sie schon an diesem Tag die vom Gesetzgeber geforderte Regelung treffen können.

Mit dem nun gefundenen Kompromiss dürften die Mehrzahl der noch laufenden Retax-Verfahren erfasst sein. Es ist allerdings möglich, dass es auch jetzt noch zu Beanstandungen seitens der Krankenkassen kommt, die nach dem heutigen Beschluss unberechtigt wären. Dies kann technische Ursachen haben. Apotheker sollten in diesen Fällen vertrauensvoll Einspruch einlegen.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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