Beratungs-Quickie

Aktiv gegen Hyperaktivität mit Medikinet

München / Stuttgart - 20.10.2016, 17:45 Uhr

Unendlicher Antrieb und das Unvermögen still zu sitzen: ADHS. (Foto: Sergey Nivens / Fotolia)

Unendlicher Antrieb und das Unvermögen still zu sitzen: ADHS. (Foto: Sergey Nivens / Fotolia)


Welche Punkte sind bei der Beratung wichtig? Was für Zusatzinformationen können Apotheker geben? Im „Beratungs-Quickie“ stellen wir jede Woche einen neuen Fall vor. Diesmal geht es um eine Verordnung über das Stimulans Methylphenidat für einen Jungen mit ADHS.

Formalien-Check

Eine junge Frau betritt mit ihrem Sohn die Apotheke und möchte eine BtM-Verordnung einlösen. Es handelt sich um ein BtM-Privatrezept eines Allgemeinarztes für den 6-jährigen Jungen. Der Apotheke sind Teil I und II des BtM-Rezeptformulars vorzulegen.

Die Verordnung wird am Tag der Ausstellung von Mutter und Sohn eingelöst. Das Rezept ist vollständig und eindeutig. Verordnet sind 100 Tabletten Medikinet® 10 mg, Packungsgröße N3. Die Verschreibungshöchstmenge von 2400 mg Methylphenidat wurde eingehalten. Ein BtM-Rezept darf nicht ohne eine genaue Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder dem Hinweis auf eine schriftliche Gebrauchsanweisung („Dosierung gemäß schriftlicher Anweisung“) eingelöst werden. Die vom Arzt angegebene Dosierung von „morgens, mittags und abends 10 mg“, also einer Tablette, ist auf die FAM-Packung zu übertragen.

Der Patient trägt die Kosten selbst. Zur Verrechnung mit seiner Krankenkasse erhält die Mutter Teil II des BtM-Rezeptformulars bedruckt und quittiert zurück.

Eine Betäubungsmittel-Verordnung darf nur bis zum achten Tag beliefert werden (Tag der Ausstellung plus sieben Tage).

Die Apotheke muss auf die korrekte Dokumentation von BtM-Verordnungen gemäß §§ 13 und 14 BtMVV achten.

Hilfe zum BtM-Rezept-Check finden Sie hier.



Manuela Kühn, Apothekerin
redaktion@daz.online


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