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Medikationsplan – Was Apotheker wissen müssen

Stuttgart - 30.09.2016, 11:30 Uhr

Ein Wegweiser zum Start des neuen Medikationsplans kann Apotheker (Grafik:
BillionPhotos.com/Fotolia | Dok.: Bruhn; cae/DAZ | Montage: joh/DAZonline)

Ein Wegweiser zum Start des neuen Medikationsplans kann Apotheker (Grafik: BillionPhotos.com/Fotolia | Dok.: Bruhn; cae/DAZ | Montage: joh/DAZonline)


Der Countdown läuft: Am 1. Oktober 2016 geht der erste bundesweit einheitliche Medikationsplan an den Start. Worauf müssen Apotheken vorbereitet sein?  DAZ.online gibt Tipps.

Mediaktionsplan – Was Apotheker wissen müssen

Es war ein weiter und nicht gerade einfacher Weg zum ersten Medikationsplan. Ärzte, Apotheker, Fachärzte – wer hat welche Kompetenzen und Pflichten? Wer bekommt welche finanzielle Unterstützung für den Dienst am Patienten, im Sinne der Arzneimitteltherapiesicherheit? Wie auch immer: Ab dem 1. Oktober gibt es das viel diskutierte Stück nun, zunächst in Papierform. Ab 2019 soll der Medikationsplan über die elektronische Gesundheitskarte digital abrufbar sein. Er steht gesetzlich versicherten Patienten zu, die dauerhaft mindestens drei systemisch wirkende Arzneimittel anwenden – und diese Patienten stehen dann mit ihrem Plan in der Apotheke. Was dürfen Apotheker beisteuern? Was müssen Apotheker leisten?

Wer hat Anspruch auf den Medikationsplan?

Gesetzlich Versicherte dürfen ab dem 1. Oktober einen Medikationsplan einfordern. Voraussetzung: Sie müssen mindestens drei systemisch wirkende Arzneimittel über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen anwenden. Privatpatienten haben keinen Anspruch auf den neuen Medikationsplan. Es gibt allerdings Extra-Vereinbarungen mit einzelnen Privatkassen, so können zum Beispiel Apotheker für AXA-Versicherte 30 Euro für einen Medikationscheck abrechnen.

Wer erstellt den Medikationsplan?

Die originäre Erstellung eines Medikationsplans fällt in den Zuständigkeitsbereich der Ärzte, vorzugsweise in den der Hausärzte. Fachärzte sind nur dann gefordert, wenn der Patient keinen Hausarzt hat.

Apotheker sind nicht verpflichtet, den vom Arzt gefassten Plan auf arzneimittelbezogene Probleme zu prüfen. Es steht ihnen natürlich jederzeit frei, dies zu tun. Augenfällige Interaktionen sollten mit dem Arzt besprochen werden.

Wer aktualisiert den Medikationsplan?

Hausärzte, Fachärzte und Apotheken.

Die Aktualisierung des Medikationsplans ist keine „Kann-Option“. Sie ist ab 1. Oktober Pflicht. Für Apotheken gilt dies allerdings nicht in allen Fällen:



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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3 Kommentare

Danke für den Überblick

von Andreas P. Schenkel am 30.09.2016 um 18:47 Uhr

Wie ich schon vermutet hatte: Bei Arzneiabgabe ist Apotheke u.U. verpflichtet, dieses abgegebene AM als Gratisleistung zu ergänzen. Ansonsten nicht. Oder mit Obolus gemäß apothekeneigener Gebührentabelle.

Und vor allem: Kurz und knapp. Wobei ich noch selbst am Überlegen bin: Besser handschriftlich ein paar Worte dazuschreiben (ich kann auch schön schreiben, wenn ich langsam schreibe) oder ausdrucken und drantackern? Handschriftlich geht rascher und tut's genauso, zumindest wenn's Schönschrift ist. Der Apotheker als Kalligraph, sozusagen.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Drei - nicht mehr als drei

von Michael Schmitz am 30.09.2016 um 12:04 Uhr

".. die dauerhaft mehr als drei Arzneimittel einnehmen" ist nicht ganz korrekt. Einen Anspruch auf den Mediplan gibt es bei der Einnahme von drei oder mehr Arzneimitteln.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Mindestens drei Arzneimittel ...

von Celine Müller am 30.09.2016 um 12:13 Uhr

Lieber Herr Schmitz, vielen Dank für Ihren richtigen Hinweis. Es wurde geändert.

Viele Grüße

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