Legal oder Illegal?

Korruptionsfallen in der Heimversorgung

Berlin - 14.09.2016, 09:00 Uhr

Kostenloses Stellen von Arzneimitteln für Heimbewohner – ein strafrechtlich relevantes Angebot? (Foto: Fotolia / PhotoSG)

Kostenloses Stellen von Arzneimitteln für Heimbewohner – ein strafrechtlich relevantes Angebot? (Foto: Fotolia / PhotoSG)


Darf eine heimversorgende Apotheke kostenlos Arzneimittel stellen? Oder gerät sie dann bereits unter Korruptionsverdacht? Im Rahmen unserer Serie zum neuen Korruptionsstrafrecht erreichten uns einige Fragen rund um die Heimversorgung – Rechtsanwältin Dr. Sabine Wesser beantwortet sie.

Die neuen Korruptionstatbestände sorgen bei einigen heimversorgenden Apotheken für Verunsicherung. Die DAZ.online-Redaktion erreichten hierzu gleich mehrere Anfragen. Vor allem zwei Punkte wurden dabei angesprochen: Sind Rabatte für Einkäufe von Mitarbeitern eines Pflegeheimes erlaubt? Und: Dürfen Arzneimittel für Heimbewohner kostenlos gestellt werden?

Nach der Zulässigkeit kostenlosen Stellens erkundigte sich eine Apotheke auch in Bezug auf die Belieferung „eines mobilen Pflegedienstes“. Eine weitere Frage lautete, ob es erlaubt ist, bereits auf die Bestellung des Heims zu liefern oder ob darauf gewartet werden muss, bis ein Rezept vorliegt, etwa als Fax. Außerdem wurde gefragt, ob es zulässig ist, den Ärzten Freiumschläge für die Zustellung der für die Heimbewohner ausgestellten Rezepte zu überlassen.

Die Kölner Rechtsanwältin Dr. Sabine Wesser hat sich dieser Fragen für unsere DAZ.online-Serie zum Korruptionsstrafrecht angenommen. Lesen Sie hier ihre rechtliche Einschätzung:

Kritische Rabatte für Heimmitarbeiter?

Was die Zulässigkeit von Rabatten für die Mitarbeiter eines Heims angeht, so kann auf einen früheren Beitrag dieser Serie verwiesen werden. Ist die Vorteilsgewährung an die Pflegekräfte des Heims Gegenleistung dafür, dass das Heim mit der vorteilsgewährenden Apotheke einen Versorgungsvertrag nach § 12a ApoG abschließt oder einen bestehenden Versorgungsvertrag verlängert und damit der Apotheke Patienten zuführt, kommt eine Strafbarkeit durchaus in Betracht.

Wann können Verordnungen beliefert werden?

Die Voraussetzungen für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Heimbewohner sowie für die Versorgung von Heimbewohnern auf Kosten der GKV haben zwar nichts mit dem Antikorruptionsgesetz zu tun. Gleichwohl sei an dieser Stelle eindringlich darauf hingewiesen: Ohne Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung im Original darf ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel grundsätzlich nicht zulasten der GKV abgegeben werden (Ausnahme: § 4 Abs. 1 AMVV). Ebenso wenig darf eine Abgabe zulasten der GKV erfolgen. Eine gefaxte Verschreibung reicht in beiden Fällen nicht aus!

Spätestens bei der Zustellung des Arzneimittels im Heim muss der Apotheke die Verordnung also im Original vorliegen. Der Apothekenmitarbeiter, der ohne Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung ein verschreibungspflichtiges Human-Arzneimittel abgibt, macht sich bei vorsätzlichem Handeln strafbar (vgl. § 96 Nr. 13 AMG), bei fahrlässigem Handeln liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 97 Abs. 1 AMG).

Der Inhaber einer Apotheke, der gegenüber der Kasse ein Arzneimittel abrechnet, obwohl zum Zeitpunkt der Abgabe dieses Arzneimittels der Apotheke keine Original-Verordnung vorlag, muss damit rechnen, wegen Abrechnungsbetrugs strafrechtlich verfolgt zu werden.



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