Änderung der AMVV

ABDA wünscht sich Soll- und Muss-Angaben auf Rezepten

Stuttgart - 30.08.2016, 12:45 Uhr

Soll- und Muss-Angaben: Nicht alles, was die AMVV vorschreibt, soll für die Gültigkeit eines Rezepts zwingend notwendig sein, wünscht sich die ABDA. (Foto: Henrik Dolle / Fotolia)

Soll- und Muss-Angaben: Nicht alles, was die AMVV vorschreibt, soll für die Gültigkeit eines Rezepts zwingend notwendig sein, wünscht sich die ABDA. (Foto: Henrik Dolle / Fotolia)


Die ABDA will bei Rezepten in Zukunft zwischen Soll- und Muss-Angaben unterscheiden. Fehlende Soll-Angaben sollen kein Retaxgrund sein. Ein aktueller Entwurf der AMVV soll nach den Wünschen der ABDA zudem dahingehend erweitert werden, dass Apotheker auch Adresse und Berufsbezeichnung des Arztes ergänzen dürfen. 

Fehlt auf einer Verordnung die Telefonnummer und der Vorname des verschreibenden Arztes, sollen Apotheker diese in Zukunft ohne Rücksprache ergänzen dürfen – natürlich unter der Voraussetzung, dass sie zweifelsfrei bekannt sind. So sieht es der Entwurf zur 15. Änderungsverordnung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) vor.

Der ABDA reicht das allerdings nicht aus. In einer Stellungnahme schlägt sie daher vor, die Änderungsbefugnis auf alle in § 2 Absatz 1 Nummer 1 AMVV aufgeführten Angaben auszudehnen –  Name, Vorname, Berufsbezeichnung, Anschrift der Praxis oder der Klinik und Telefonnummer der verschreibenden Person. Gerade die Angabe der Berufsbezeichnung unterbleibe unabsichtlich, beispielsweise wenn Praxisstempel veraltet sind. Eine Gefährdung der Sicherheit des Arzneimittelverkehrs sei mit diesen Erweiterungen nicht verbunden, da der im Verordnungsentwurf bereits aufgegriffene Ansatz lediglich fortführt werde, begründet die ABDA ihren Vorschlag.

Soll-Angaben nur für die Sicherheit

Für zukünftige Änderungsverfahren gehen die Wünsche der Standesvertretung allerdings noch weiter. Die ABDA schlägt vor, bei den Anforderungen an eine Verschreibung nach Soll- und Muss-Angaben zu unterscheiden. Nach den Vorstellungen der ABDA soll das die Angaben, die für Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse notwendig sind, eindeutig von den Angaben abgrenzen, die allein der Sicherheit des Arzneimittelverkehrs dienen.

Muss-Angaben, also solche die für die Gültigkeit eines Rezeptes und somit für den sozialrechtlichen Erstattungsanspruch obligatorisch sind, wären nach Ansicht der ABDA folgende: die verschreibende Person, die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, und das Arzneimittel selbst müssten eindeutig identifizierbar sein. Außerdem ist eine eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person bzw. deren elektronische Signatur erforderlich.

„Soll“-Angaben“ wären alle anderen, die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 AMVV aufgeführt sind. Also Informationen, die ausschließlich der Gewährleistung der Sicherheit des Arzneimittelverkehrs dienen (Zweck des Arzneimittelgesetzes). Fehlen sie, wäre das zwar unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit – der entsprechende Tatbestand müsste dann geschaffen werden, aber bestünde erstmal kein Retaxgrund. Das Rezept wäre trotzdem gültig. Die Möglichkeit in den entsprechenden Verträgen, einzelne Angaben zusätzliche zu fordern, bliebe den Kassen natürlich. 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Stellungnahme zur Änderung der AMVV

ABDA will „Soll“-Angaben auf Rezepten

Rezeptfehler: ABDA will erweiterte Ergänzungsmöglichkeiten

Die Apotheke als Korrektorat

Neue Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung zum Rezeptaufdruck

Jetzt auch noch Vorname und Telefonnummer

Arzneimittelverschreibungsverordnung

ABDA fordert Rezeptkorrektur durch Apotheker

Telefonnummer und Vorname des Arztes

Apotheker sollen Rezepte ergänzen dürfen

Arzneimittelverschreibungsverordnung

Rezepte ab 1. Juli mit Telefonnummer

Arzneimittelverschreibungsverordnung

ABDA: Telefonnummer ist Unterstützungsleistung

2 Kommentare

Soll- und Mussvorschriften

von joe black am 01.09.2016 um 8:29 Uhr

Liest eigentlich niemand diesen artikel und protestiert wie T. LaRoche dagegen? da werden wieder retaxfallen eingebaut und "unsere" abda bastelt fleissig mit. das gibt es doch nicht!!

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Völliges Unverständnis!!

von Tilman La Roche am 30.08.2016 um 14:53 Uhr

"nach den Wünschen der ABDA" ...",dass Apotheker auch Adresse und Berufsbezeichnung des Arztes ergänzen dürfen."
Nein, danke!
1. Wollen wir so einen Mist nicht machen.
2. Wenn wir es übersehen, dann doch Nullretax oder was?
Das ist doch alles Blödsinn, die einen ergänzen fleißig, weil es der SOLL-Vorschrift entspricht. Die anderen machen es nicht...ist ja kein Muss.
Nehmen wir die Berufsbezeichnung: es muss zwar eine draufstehen, sonst ist der Verordner vielleicht nur Handwerker, aber stimmen muss sie nicht, dh Arzt ist immer OK, auch wenn er keiner ist! Was ist das für ein Schwachsinn.
Und die ABDA möchte das auch noch zementieren...wunderbar.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.