Beratungs-Quickie

Calcium und Vitamin D bei Osteoporose

München - 11.08.2016, 12:00 Uhr

Wenn Knochen brüchig werden: Risikofaktoren für eine Osteoporose sind neben Veranlagung, Östrogen-Mangel bei Frauen und Alter aber auch Rauchen, Alkohol, Bewegungsmangel und Untergewicht. (Foto: adimas / Fotolia)

Wenn Knochen brüchig werden: Risikofaktoren für eine Osteoporose sind neben Veranlagung, Östrogen-Mangel bei Frauen und Alter aber auch Rauchen, Alkohol, Bewegungsmangel und Untergewicht. (Foto: adimas / Fotolia)


Welche Informationen sind bei einem Beratungsgespräch in der Apotheke für den Patienten wichtig? Welche hilfreichen Tipps kann der Apotheker zu Arzneimitteln und Therapien geben? Im Beratungs-Quickie stellen wir jeden Donnerstag einen konkreten Patientenfall vor. Auch in dieser Woche geht es wieder um eine Verordnung für eine Dame mit Osteoporose.

Formalien-Check

Diesmal reicht eine Kundin ein rosa Rezept über ein Arzneimittel mit Calcium und Vitamin D3 ein. Verordnet ist eine Packung N3 der Kautabletten Calcium D3 Stada®. Sie bittet außerdem um ein Zinkpräparat gegen ihre beginnende Erkältung. 

Das Rezept ist nicht vollständig: Der Arztstempel fehlt. Die Apotheke darf die Angaben der Kundin zum verschreibenden Arzt (Name, Berufsbezeichnung, Adresse und Telefonnummer) nach Rücksprache mit der Praxis ergänzen. (§ 3 Abs. 1 S. 3 Rahmenvertrag nach §129 Absatz 2 SGB V). 
Die ergänzten Daten müssen mit Datum und Unterschrift der Apotheke versehen werden.

Aut idem ist angekreuzt. Abzugeben sind 120 Kautabletten Calcium D3 Stada® 600 mg / 400 I.E., Packungsgröße N3. Das apothekenpflichtige Arzneimittel ist bedingt erstattungsfähig zulasten der GKV. Laut Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittelrichtlinien (OTC-Ausnahmeliste) übernimmt die gesetzliche Krankenkasse bei folgenden Indikationen die Kosten für apothekenpflichtige Arzneimittel mit Calcium und Vitamin D3 in freier oder fixer Kombination: bei manifester Osteoporose, zeitgleich zu einer mindestes 6-monatigen Steroid-Therapie (in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent) sowie bei Bisphosphonat-Behandlung (gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit). Ob eine der vorgegebenen Indikation bei der Verordnung zutrifft, muss die Apotheke nicht prüfen. Es muss auch keine Diagnose auf der Verordnung vermerkt sein. Entsprechende Präparate müssen allerdings mindestens 300 mg Calcium-Ionen pro Dosiereinheit aufweisen und als „bedingt erstattungsfähig“ in der EDV gekennzeichnet sein.

Die Kundin ist von der Zuzahlung befreit.

Ab Ausstellungsdatum ist die Verordnung einen Monat gültig. 



Manuela Kühn, Apothekerin
redaktion@daz.online


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