Seit 1. August

Marcumar ist nicht mehr austauschbar

Stuttgart / Berlin - 01.08.2016, 06:30 Uhr

Die zweite Tranche der Substitutionsausschlussliste tritt in Kraft. Das bedeutet wieder viel Erklärungsbedarf in der Apotheke. (Foto: ABDA)

Die zweite Tranche der Substitutionsausschlussliste tritt in Kraft. Das bedeutet wieder viel Erklärungsbedarf in der Apotheke. (Foto: ABDA)


Es wird ernst. Ab heute darf eine ganze Reihe weiterer Wirkstoffe in der Apotheke nicht mehr ausgetauscht werden. Die zweite Tranche der Substitutionsausschlussliste tritt in Kraft. Zu den Neuen auf der Liste gehört auch der Vitamin-K-Antagonist Phenprocoumon (z. B. Marcumar).

Seit dem heutigen Montag umfasst die Substitutionsausschlussliste 17 Positionen. Bislang waren neun Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen in bestimmten Darreichungsformen gelistet. Zum 1. August 2016 sind acht weitere hinzugekommen:

  • die Opioide Buprenorphin (Pflaster), Oxycodon (Retardtabletten) sowie Hydromorphon (Retardtabletten), soweit sie eine unterschiedliche Applikationshöchstdauer bzw. -häufigkeit aufweisen,

  • die Antiepileptika Phenobarbital (Tabletten), Primidon (Tabletten), Carbamazepin (Retardtabletten) und Valproinsäure (Retardtabletten) sowie

  • der Vitamin-K-Antagonist Phenprocoumon (Tabletten).

Dazu kommen die alten Bekannten:

Betaacetyldigoxin (Tabletten), Ciclosporin (Lösung zum Einnehmen und Weichkapseln, Digitoxin (Tabletten), Digoxin (Tabletten), Levothyroxin-Natrium (Tabletten), fixe Kombination aus Levothyroxin-Natrium + Kaliumiodid (Tabletten), Phenytoin (Tabletten), Tacrolimus (Hartkapseln).

Die vollständige Liste findet sich in Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie: „Regelungen zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln (aut idem)." 

Rabattverträge haben das Nachsehen

Ist einer dieser Wirkstoffe in der gelisteten Darreichungsform verordnet, muss die Apotheke das namentlich genannte Präparat abgeben. Wenn ein anderes als das rabattierte Arzneimittel verordnet ist, haben Rabattverträge das Nachsehen. Reine Wirkstoffverordnungen können nicht beliefert werden. Und auch pharmazeutische Bedenken können nicht mehr angemeldet werden.

Das Austauschverbot gilt ausnahmslos – im Not- und Nachtdienst und auch bei Lieferengpässen. Die ABDA hatte zwar eine Regelung für den Fall der Nichtlieferbarkeit angeregt: Wenn eine unverzügliche Abgabe, etwa im Notdienst, nötig, das Arzneimittel aber nicht verfügbar ist, sollte die Apotheke ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben dürfen. Damit konnte sie sich beim G-BA jedoch nicht durchsetzen. So muss im Falle der Nichtlieferbarkeit nach wie vor das Rezept vom Arzt entsprechend geändert werden. 

Diesmal mit mehr Vorlaufzeit

Als Erfolg kann die ABDA jedoch verbuchen, dass nun mindestens vier Wochen zwischen Beschlussveröffentlichung und Inkrafttreten weiterer Austauschverbote liegen müssen. So soll ein Chaos wie 2014 beim Inkrafttreten der ersten Tranche verhindert werden. Denn das dürfte noch vielen in Erinnerung sein –­ und kaum in guter. Die Liste galt damals unmittelbar nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger – und das kam für alle Beteiligten reichlich plötzlich. Zeit, sie in die Apotheken-Software einzuspeisen, blieb nicht.

Bei der zweiten Tranche wollte man es besser machen. Seit ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Juli ist ein Monat verstrichen. Zumindest die Software dürfte diesmal vorbereitet sein.

Ärzte informieren

Ganz ohne Probleme wird es vermutlich trotzdem auch dieses Mal nicht gehen. So verordnen Ärzte vielfach Wirkstoffe oder wissen gar nicht welches Präparat der Patient aktuell erhält. Patienten, die auf den aktuellen Rabattartikel eingestellt sind, kann dann blühen, dass sie das namentlich verordnete Präparat erhalten müssen. Dasselbe kann passieren, wenn der Apotheker bislang immer pharmazeutische Bedenken geltend gemacht hat. Die Ärzte im Umfeld informiert man daher idealerweise seitens der Apotheke – wenn dies nicht schon geschehen ist – über die Neuerungen mit einem Infobrief. Mehr zum Umgang und den Hintergründen der erweiterten Liste finden Sie in der aktuellen DAZ in dem Beitrag „Vorsicht Substitutionsausschluss! Wie man mit der erweiterten Liste umgehen kann“.

Nach wie vor sehen viele Apotheker die Liste kritisch, insbesondere die Tatsache, dass man gar keine Möglichkeit mehr zur Intervention hat und immer auf die Kooperation des Arztes angewiesen ist. Doch letztlich ist die Liste gerade eine Folge dessen, dass Apotheken offenbar nur zurückhaltend Gebrauch vom Instrument der „pharmazeutischen Bedenken“ machten – genauso wie sich viele Ärzte scheuten, mit dem Aut-idem-Kreuz die Substitution in der Apotheke auszuschließen.

Die Substitutionsausschlussliste in der aktuellen DAZ


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Vollständig oder Vollnarkose?

von Bernd Jas am 01.08.2016 um 14:24 Uhr

Liebe Frau Borsch,

danke für die fleißige Auflistung der Wirkstoffe dessen Präparate wir nun den Kommissionierndroiden überlassen können.

Aber:

1.) Die Softwarehäuser haben die BTM noch nicht entrabattisiert.
2.) Und noch besser, ...ja schauen sie selbst mal dort (Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie) nach. Auf Seite 23 (Stand 1. Juni 2016) sind nur neun Wirkstoffe enthalten.
Ab heute sollten es aber wohl sechzehn sein, wenn ich richtig gezählt habe.

Wenn wir so nachlässig arbeiten würden....

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