Keine Prüfpflicht für Apotheken

Ausschluss für Glinide

Berlin - 30.06.2016, 16:30 Uhr

Nachfragen beim Arzt ist keine Pflicht für die Apotheke. Zuweilen kann es dennoch zu empfehlen sein. (Foto: A. Schelbert)

Nachfragen beim Arzt ist keine Pflicht für die Apotheke. Zuweilen kann es dennoch zu empfehlen sein. (Foto: A. Schelbert)


Glinide dürfen ab dem 1. Juli 2016 grundsätzlich nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Auch wenn es keine Prüfpflicht für Apotheken gibt: Bei einem GKV-Rezept über Nateglinid kann eine Rücksprache mit dem Arzt nicht schaden.

Nach langen juristischen Wirren ist es nun tatsächlich so weit: Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zum Verordnungsausschluss bzw. der Verordnungseinschränkung für Glinide wird am 1. Juli 2016 wirksam. Die oralen Diabetika hatte der G-BA schon lange im Visier. Schon im Juni 2010 hatte er ihren Ausschluss aus der GKV-Versorgung beschlossen. Doch das Bundesgesundheitsministerium stoppte diesen Beschluss. Es folgte ein langer Rechtsstreit, der im vergangenen Jahr zugunsten des G-BA ausging. Er fasste seinen Beschluss daraufhin am 18. Februar 2016 nochmals.

Damit finden sich die Wirkstoffe Repaglinid (Novonorm® von Novo Nordisk und Generika) und Nateglinid (Starlix® von Novartis) ab 1. Juli in der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie – der Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse. Repaglinid darf danach künftig nur noch bei niereninsuffizienten Patienten mit einer Creatinin-Clearance unter 25 ml/min eingesetzt werden, wenn keine ­anderen oralen Antidiabetika infrage kommen und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist. Für Nateglinid ist dagegen keine Ausnahme definiert.

Präparate noch auf dem Markt

Den Apotheker trifft grundsätzlich keine Prüfpflicht, ob ein verordnetes Arzneimittel einem Verordnungsausschluss oder einer -einschränkung unterliegt. Die Anlage III ist an die verordnenden Ärzte adressiert. Sie müssen Patienten, die eines der Glinide nehmen, umstellen. Für Apotheken besteht also keine Retax-Gefahr. Allerdings kann gerade bei einem Rezept Starlix®, das nun ausnahmslos nicht mehr für GKV-Patienten verordnet werden darf, eine Rücksprache mit dem  Arzt nicht schaden. Er sollte darauf hingewiesen werden, dass er ein alternatives Medikament verordnen muss. Zumal das Präparat auf dem Markt durchaus noch verfügbar ist. Hersteller Novartis hatte im Februar erklärt, Nateglinid weiterhin zur Verfügung zu stellen. Zugleich wolle man die weitere Entwicklung nach der Entscheidung des G-BA „sorgfältig beobachten.“

Bei einem Rezept über Novonorm® oder Repaglinid-Generika kann der Apotheker das Rezept auf jeden Fall risikofrei beliefern. Aber auch hier kann er natürlich Rücksprache mit dem Arzt halten, ob es sich tatsächlich um eine zulässige Verordnung handelt. Ob sich im Repaglinid-Markt künftig Hersteller zurückziehen werden, muss sich zeigen. Im Februar hatten einige Generikahersteller erklärt, sie wollten die Marktentwicklung nach Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses erst einmal beobachten. Novo Nordisk erklärte, am Novonorm®-Vertrieb festhalten zu wollen 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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