Rahmenvertrag Entlassmanagement

Entwurf ist da, ABDA kommentiert

01.06.2016, 14:15 Uhr

Der grobe Rahmen zum Entlassmanagement steht. Die Nahtstelle zwischen Klinik und Apotheke soll glatt sein. (Foto: karmasigns /  Fotolia)

Der grobe Rahmen zum Entlassmanagement steht. Die Nahtstelle zwischen Klinik und Apotheke soll glatt sein. (Foto: karmasigns / Fotolia)


Die ABDA nimmt Stellung zum Rahmenvertragsentwurf „Entlassmanagement”. Sie kritisiert unter anderem die nur begrenzte Erreichbarkeit der Klinikärzte und fordert konkretere Formulierungen bei Normgrößenabgabe. 

Noch bevor überhaupt bekannt war, dass bereits ein Rahmenvertrag zur Durchführung des Entlassmanagements verfasst ist, hat die Bundesvereinigung Deutscher Apotheker (ABDA) in einem Schreiben vom 20.05.2016 Stellung zu diesem Entwurf bezogen. Bislang war der Stand der Öffentlichkeit, dass Dissonanzen der beteiligten Parteien  –  GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) –  die Festschreibung gesetzlicher Normen verhindert hatten.

Konkret sieht die ABDA die ärztliche Erreichbarkeit von Montag bis Freitag  jeweils von neun bis 15 Uhr als zu knapp umrissen. Sie begründet ihre Kritik mit dem Zeitpunkt der Entlassung: Üblicherweise stünde der Patient Freitagabends oder samstags in der Apotheke. Somit müssten Apotheken auch am Wochenende die Möglichkeit haben, Rücksprache mit Klinikärzten zu halten. Allerdings solle eine reibungslose Arzneimittelversorgung an der stationär-ambulanten Schnittstelle auch ohne Rücksprache gewährleistet sein, wenn die wesentlichen Punkte der Verordnung eindeutig seien. Hierzu zählt sie Angaben zum Patienten, den verordnenden Arzt inklusive seiner Unterschrift und das Arzneimittel. Diese explizite Festlegung dürfte mit Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung zwischen Deutschem Apothekerverband und GKV-Spitzenverband heute, am ersten Juni 2016, hinfällig werden. Dieser gesteht den Apothekern ohnehin weitreichende Befugnisse und die Rezeptheilung bei unvollständigen Verordnungsangaben zu. 

Eindeutige Regeln für Apotheken zum Retax-Schutz

Zusätzlich pocht die ABDA auf Ergänzungen im Rahmenvertrag zum Entlassmanagement, die Apotheker von bestimmten Prüfpflichten entbinden. Der Gesetzestext solle ausdrücklich klar stellen, dass Apotheker weder die Notwendigkeit noch die Wirtschaftlichkeit der Entlassverordnung zu überprüfen haben. „Diese Befürchtung speist sich aus den Erfahrungen, welche Apotheken in den vergangenen Jahren mit Retaxationen durch Krankenkassen gemacht haben”, untermauert die ABDA ihre Forderung.

Sie wünscht sich weiterhin eine „Auffangregelung” beim Thema Normgrößen. Im Zuge des Entlassmanagements dürfen Klinikärzte ausschließlich Arzneimittel mit der kleinsten normierten Packungsgröße verordnen. Regelhaft seien diese jedoch nicht im Handel. In solchen Fällen müsse automatisch die Abgabe der N2-Packung möglich sein, um auch hier die Zielsetzung des Vertrags – die kontinuierliche Versorgung der Patienten – nicht aus den Augen zu verlieren.

Rezepte mit Sonderkennzeichen

Zur besseren Abgrenzung der Entlassverordnung von „normalen” Rezepten soll eine spezielle Kennzeichnung dieser Rezepte mit „Entlassmanagement” erfolgen. Die Bundesvereinigung unterstützt diesen Vorschlag. Sie sieht darin eine Erleichterung für Apotheken bei der Identifizierung. Sie spricht sich darüberhinaus für eine einheitliche Regelung zum Ausstellungsdatum aus. Dieses solle immer mit dem Tag der Entlassung identisch sein. Mit dieser Meinung wendet sich die Bundesvereinigung gegen die Deutsche Krankenhausgesellschaft DKG. Die hatte eine Ausdehnung des Ausstellungsdatums bis auf einen Tag vor der Entlassung gefordert, was hinsichtlich der ohnehin nur drei Tage währenden Gültigkeit der Entlassverordnung wohl kritisch zu bewerten ist.

Einheitlich möchte die ABDA auch den Medikationsplan umgesetzt sehen. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Bundesärztkammer (BÄK) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) hatten sich im April 2016 auf einen bundeseinheitlichen Rahmenvertrag zum Medikationsplan einigen können. Ab Oktober 2016 haben Patienten, die dauerhaft mehr als drei Arzneimittel einnehmen, Anspruch auf eben einen solchen Medikationsplan. Dessen konsequent uniforme Gestaltung – auch bei Krankenhausentlassungen – erleichtere die Etablierung dieser Maßnahme zur Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit bei Ärzten, Apothekern und den Patienten.


cel / DAZ.online 
cmueller@daz.online


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