DAZ-Tipp aus der Redaktion

Wenn der Arzt auf Klopapier verschreibt …

Stuttgart - 26.05.2016, 12:20 Uhr

In der neuen DAZ geht es unter anderem um die Frage, wie ein gültiges Rezept auszusehen hat, damit ein Apotheker es abrechnen kann. (Foto: Alexandr Blinov/ Fotolia, Montage: DAZ/ekr)

In der neuen DAZ geht es unter anderem um die Frage, wie ein gültiges Rezept auszusehen hat, damit ein Apotheker es abrechnen kann. (Foto: Alexandr Blinov/ Fotolia, Montage: DAZ/ekr)


Wann ist ein Rezept ein Rezept? Oder anders gefragt: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit aus einem „Zettel“ eine gültige ärztliche Verschreibung wird? Und dürfte der „Zettel“ wirklich auch ein Stück Klopapier sein? Und was ist eigentlich der Unterschied zwischen einem Rezept, einer Verordnung und einer Verschreibung? Fragen über Fragen …

Dass eine Verschreibung nicht auf dem „Muster 16“ genannten rosa Vordruck erfolgen muss, sondern bei Privatrezepten auf jedem Papier in jeder Form erfolgen kann, lernen Pharmaziestudenten bereits im Studium. Auch das Beispiel mit dem Klopapier (alternativ: auf einem Bierdeckel) scheint an vielen Standorten gelehrt zu werden. Aber im Ernst: Welche Voraussetzungen müssen denn nun erfüllt sein, damit das Rezept gültig ist? Das erklärt die Apothekerin und Fachbuchautorin Kirsten Lennecke in der aktuellen DAZ.

Kurz gesagt: Die Voraussetzungen sind in § 2 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV) festgelegt. Deren Absatz 1 lautet:

„(1) Die Verschreibung muss enthalten:

1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,

2. Datum der Ausfertigung,

3. Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,

4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffs einschließlich der Stärke,

4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels von dem Teilmengen abgegeben werden sollen,

5. Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 oder 4a nicht eindeutig ist,

6. Abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels,

7. Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen,

8. Gültigkeit der Verschreibung,

9. Bei tierärztlichen Verschreibungen zusätzlich

a) die Dosierung pro Tier und Tag,

b) die Dauer der Anwendung und

c) sofern das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren verschrieben wird, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die Indikation und die Wartezeit, sowie anstelle der Angaben nach Nummer 3 der Name des Tierhalters und Zahl und Art der Tiere, bei denen das Arzneimittel angewendet werden soll, sowie bei Verschreibungen für Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die Identität der Tiere,

10. die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz.

Natürlich müssen, vor allem bei Verschreibungen die mit einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden, noch viele weitere Voraussetzungen erfüllt und Punkte beachtet werden. Unser Tipp deswegen: „Wann ist ein Rezept eine Verschreibung? Von der therapeutischen Idee des Arztes zur Arzneimittelabgabe in der Apotheke“

Dr. Benjamin Wessinger, Chefredakteur der DAZ

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Dr. Benjamin Wessinger (wes), Apotheker / Herausgeber / Geschäftsführer
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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1 Kommentar

Dann

von Andreas Dömling am 27.05.2016 um 10:47 Uhr

müsste ein Entlassbrief eines Krankenhaus mit Medikation auch ein PRivatrezept sein.

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