Palliativ- und Substitutionsversorgung

Klinik- und heimversorgende Apotheker erweitern ihr Portfolio

Mainz - 12.05.2016, 10:25 Uhr

Dr. Klaus Peterseim, Vorsitzender des BVKA, stellte in Mainz zwei neue Fachgruppen vor. (Foto. BVKA)

Dr. Klaus Peterseim, Vorsitzender des BVKA, stellte in Mainz zwei neue Fachgruppen vor. (Foto. BVKA)


Der Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker erweitert seine Kompetenzen um zwei neue Versorgungsbereiche –die Substitutions- und Palliativversorgung. Außerdem wurde auf der Jahrestagung in Mainz heftig über Entlassmanagement und die noch zahlreichen ungeklärten Aspekte diskutiert.

Bislang lagen die klassischen Schwerpunkte des Bundesverbands klinik- und heimversorgender Apotheker (BVKA)  seit seiner Gründung 1983 in der Interessensvertretung öffentlicher Apotheken, die Krankenhäuser und Heime (seit 2002) mit Arzneimitteln und Medizinprodukten zu versorgen. Nun kommen zwei neue Bereiche dazu. Auf der Jahrestagung , die dieses Jahr zum ersten Mal in Mainz stattfand, stellt Dr. Klaus Peterseim, Vorsitzender des BVKA in seiner Eröffnungsrede erstmals die neuen Fachgruppen Palliativversorgung und Substitutionsversorgung vor.

In den jeweiligen Fachgruppen finden die neuen und alten Versorgungsbereiche ihre organisatorische Struktur. Wichtig sei nicht nur die Möglichkeit fachlicher Diskussionen, sondern auch, die Versorgungsstrukturen entsprechend wirtschaftlich, politisch und organisatorisch zu begleiten. Darin sieht Peterseim eine zentrale Aufgabe des BVKA

Noch viel Handlungsbedarf

Rechtlicher und politischer Handlungsbedarf besteht nach Peterseims Ansicht in altbekannten und viel diskutierten Bereichen wie den Lieferengpässen und dem Entlassmanagement. Aber auch bei den Neuorientierungen des Verbands im Versorgungsbereich der Palliativmedizin und Substitutionstherapie sieht der Vorsitzende des BVKA noch Entwicklungsbedarf.

So gibt es zwar seit 2008 für Apotheker die Möglichkeit, eine von der Bundesapothekerkammer (BAK) und der Gesellschaft für Palliativmedizin initiierte Fortbildung Palliativpharmazie zu absolvieren. Doch eine explizite Berücksichtigung im Gesetz finden Apotheker in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nicht. Denn die SAPV, die in §37b SGB V geregelt ist, umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen. Aufgabe des BVKA sei es, diese vom Gesetzgeber nur halb gegangene Strecke, juristisch zu Ende zu führen und zu regeln.

Ähnliche rechtliche Fallstricke birgt die Substitutionsversorgung Opioid-Abhängiger Patienten. In diesem sensiblen Therapiebereich sei eine enge, strukturierte Zusammenarbeit zwischen Arzt und Apotheker notwendig. Eine solche Zusammenarbeit erlaubt das Gesetz über das Apothekenwesen allerdings nur ausnahmsweise in einem ganz speziellen Fall: Der anwendungsfertigen Zytostatikaversorgung. Diese dürfen unmittelbar an den anwendenden Arzt abgegeben werden. Ansonsten ist es Ärzten und Apothekern durch § 11 untersagt Absprachen bezüglich der Zuführung von Patienten, der bevorzugten Lieferung von Arzneimitteln zu treffen.

Viele offene Fragen beim Entlassmanagement

Auch beim Entlassmanagement sind offensichtlich noch viele Fragen noch offen. Dieser Eindruck verstärkte sich durch den anschließenden Vortrag von Frau Dr. Petra Nies vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). So ist noch völlig unklar, wie die neuen Entlassrezepte gestaltet sein werden. Alle, unabhängig ob „normale“, BTM- oder T-Rezepte sollen aber nur drei Tage gültig sein. Doch, wie lange sind denn drei Tage?  – allgemeine Verwirrung und große Diskussion. Zählt der Ausstellungstag mit? Oder wie bei den Betäubungsmittelverordnungen nicht? Ist Samstag überhaupt ein Werktag?

Hier konnte Prof. Dr. Hilko Meyer von der Frankfurt University of Applied Sciences wenigstens etwas Licht ins bürokratische Dunkel bringen: Als letzter Redner des ersten Tages verwies er auf den § 187 des Bürgerliche Gesetzbuchs.So heißt es in Absatz 1:


„Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.“

§ 187 Abs. 1 BGB


Er könne sich vorstellen, dass dies auch in diesem Fall Anwendung finden könne. Das entspreche dann der Regelung, wie sie beim BTM- oder T-Rezept bereits Anwendung findet.

Offensichtlich ist, dass mit Einführung des Entlassrezeptes auf die klinikversorgenden Apotheken ein „erheblicher Beratungsaufwand“ hinsichtlich der dann verordnenden Klinikärzte zukommt. Doch wer honoriert dies und in welcher Form? Die Vermutung liegt nahe, dass zumindest zu Beginn Klinikärzte mit der Ausstellung der Rezepte überfordert sein könnten. Denn es gilt dann Festbeträge, OTC-Ausnahmen, austauschbare Darreichungsformen und besondere Vorgaben bei der Verordnung von Medizinprodukten zu berücksichtigen. Probleme mit denen Klinikärzte sich bisher kaum befassen. Und sind Klinikärzte auch von Regressen bedroht?

Fragen, die zum Leidwesen mancher Verbandsmitglieder keine abschließende Beantwortung fanden. Vielleicht lässt sich im Laufe des zweiten Teils der Jahrestagung des BVKA am Donnerstag noch das eine oder andere klären.  


Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


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