Online-Rezepte

ABDA findet DrEd-Verbot „höchst sinnvoll“

Berlin - 06.05.2016, 16:45 Uhr

Bald offline? Der Gesetzgeber will Online-Rezepten den Hahn abdrehen, die ABDA finbdet das super. (Screenshot: DAZ.online)

Bald offline? Der Gesetzgeber will Online-Rezepten den Hahn abdrehen, die ABDA finbdet das super. (Screenshot: DAZ.online)


Mit der 4. AMG-Novelle will der Gesetzgeber Arzneimittel-Verordnungen über das Internet verbieten. Am kommenden Montag soll das Gesetz im Gesundheitsausschuss des Bundestages beraten werden. Die ABDA applaudiert und weist darauf hin, dass Online-Rezepte fast überall in Europa verboten seien.

Der Entwurf für das Vierte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften sieht eine Änderung in § 48 Arzneimittelgesetz (AMG) vor. Demnach soll eine Apotheke ein verschreibungspflichtiges Arzneimitteln grundsätzlich nicht abgeben dürfen, wenn vor der Verschreibung „offenkundig kein direkter Kontakt“ zwischen dem Arzt und dem Patienten stattgefunden hat.

Damit könnte der Gesetzgeber insbesondere der Online-Arztpraxis DrEd mit Sitz in London schaden. DrEds Geschäftsmodell ist es, Patienten leicht Rezepte zu vermitteln. Und zwar in ausgesuchten Indikationen, vorzugsweise solchen, über die Patienten ungern sprechen. Dazu zählen etwa die erektile Dysfunktion, der vorzeitige Samenerguss, der Haarausfall, aber auch Genitalwarzen und Chlamydien.

Ebenso bietet DrEd Verordnungen für Verhütungsmittel sowie Folgerezepte für Blutdruck- und Cholesterinsenker sowie Asthmamittel an. Neun bis 49 Euro kostet eine solche Onlinesprechstunde. Das ausgestellte Rezept – ein Privatrezept – kann sich der Patient entweder schicken lassen und selbst einlösen. Oder es wird direkt an eine Versandapotheke weitergeleitet. Immerhin: 8.000 der monatlich rund 30.000 Online-Sprechstundenbesuche von DrEd kommen aus Deutschland.

ABDA: Selbst in Holland gibt es das Verbot

In ihrer Stellungnahme zur anstehenden Sitzung des Gesundheitsausschusses bekräftigt die ABDA, dass das Verbot aus ihrer Sicht europarechtlich nicht anfechtbar ist. Es gebe keine unionsrechtlichen Bedenken, heißt es in dem Papier. Zwar müssten Apotheken in ganz Europa im Sinne der grenzüberschreitenden Versorgung Rezepte aus anderen Ländern anerkennen. „Den Mitgliedsstaaten wird aber gleichzeitig ausdrücklich die Option für Einschränkungen eingeräumt, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sind“, schreibt die ABDA. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stehe den Ländern ein weiter Ermessensspielraum dabei zu.

In ihrer Stellungnahme macht die Standesvertretung der Apotheker zudem darauf aufmerksam, dass Online-Rezepte „lediglich im Vereinigten Königreich“ erlaubt seien. „Sogar die bekanntermaßen liberal orientierten Niederlande haben die reine Online-Verschreibung vor einigen Jahren wieder aus ihrem Arzneimittelrecht gestrichen, nachdem es dort zu Missständen gekommen war.“ Mit dem Verbot beschreite der der deutsche Gesetzgeber also keinen Sonderweg. Sondern führe eine „gesundheitspolitisch höchst sinnvolle Regelung“ ein.

ABDA wiederholt Honorar-Wünsche

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist das Verbot von Online-Rezepten allerdings gelockert worden. Im ersten Entwurf der 4. AMG-Novelle war noch ein „persönlicher“ Kontakt zwischen Patient und Arzt nötig, jetzt ist nur noch ein „direkter“ Kontakt nötig.

In der restlichen Stellungnahme ruft die ABDA ihre seit längerem bekannten Forderungen zum Apothekenhonorar auf, die sie auch schon in früheren Gesetzgebungsverfahren kommuniziert hatte. Es geht unter anderem um die jährliche Überprüfung des Fixhonorars, einer Steigerung der Rezepturvergütung auf das übliche Fixhonorar (8,35 Euro) sowie um eine erhöhte Vergütung für die BtM-Abgabe (von 0,26 Euro auf 2,91 Euro). Des Weiteren müsse der für die Notdienstpauschale zugehörige Teil am Festzuschlag um 4 Cent auf 20 Cent steigen.


Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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