Retaxfalle

Bei teuren Verordnungen für Asylbewerber den Kostenträger prüfen

Stuttgart - 24.03.2016, 17:30 Uhr

Retaxfalle Kostenträger: bei Asylbewerbern empfiehlt es sich, die Zuständigkeit zu prüfen (Foto: DAP)

Retaxfalle Kostenträger: bei Asylbewerbern empfiehlt es sich, die Zuständigkeit zu prüfen (Foto: DAP)


Bei normalen Kassenrezepten zulasten der GKV muss die Apotheke nicht prüfen, ob der angegebene Kostenträger zur Zahlung verpflichtet ist, sprich ob der Patient tatsächlich bei der genannten Kasse versichert ist. Bei Rezepten für Asylbewerber fehlen solche Vereinbarungen. Das führt in der Praxis zu Problemen.

Grundsätzlich erhalten registrierte Asylbewerber in Deutschland Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, darunter fällt auch die Gesundheitsversorgung. Die Erstattung von Verordnungen ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt.

Kommen Asylbewerber mit rosa Rezepten in die Apotheke, ist es wichtig, darauf zu achten, dass der jeweilige Kostenträger richtig benannt ist. Die regionalen Vorschriften und Vereinbarungen erfahren die Apotheken bei ihren Verbänden.

Bei regulär gesetzlich Versicherten gilt: Der angebene Kostenträger zahlt. Die Apotheke muss nicht prüfen, ob die Kasse auf dem Rezept tatsächlich zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Eine entsprechende Vereinbarung existiert für Asylbewerber nicht. Dass das zu Schwierigkeiten führen kann, zeigt ein Fall, über den das Deutsche Apothekenportal (DAP) berichtet.

Geänderter Status, geänderte Zuständigkeiten

Eine Apotheke erhält eine Verordnung über Penicillin V für einen Asylbewerber. Als Kostenträger ist die für Asylbewerber zuständige Stelle des Landkreises, in diesem Fall das Sozialamt, angegeben. Die Verordnung wird beliefert. Rezeptsumme waren 12,67 Euro. Etwas später erhält die Apotheke die Verordnung von ihrer Rezeptabrechnungsstelle ohne Vergütung zurück. Der Kostenträger lehne die Bezahlung ab, so die Begründung.

Ein Schreiben des auf dem Rezept genannten Kostenträgers erklärt das Vorgehen. Es bestehe keine Leistungspflicht mehr, da sich der Status des Asylbewerbers geändert hat. Dieser erhalte bereits seit dem 1. Dezember 2015 (Rezeptdatum 14. Dezember 2015!) keine Asylleistungen mehr, da er mittlerweile einen Aufenthaltstitel habe, heißt es in dem Brief (siehe Foto).

Der Arzt hatte bisher keine Absetzung seiner Leistung bekommen. Das ergab eine Nachfrage.

Foto: DAP

Was heißt das für die Praxis?

Demnach bietet es sich also an, bei Verordnungen für Asylbewerber zu überprüfen, ob der jeweilige Patient überhaupt noch nach den Vorgaben des Asylbewerberleistungsgesetzes leistunsgberechtigt ist. Bei der aktuellen, niedrigpreisigen Verordnung steht der entstandene Schaden nach Ansicht des DAP wohl in keinem Verhältnis zum Aufwand, die Person ausfindig zu machen und den Status vorab zu klären. Die Absetzung sei „unter unentgeltliche soziale Hilfe zu verbuchen“, schlagen die Retaxexperten vor. Ab einem Erstattungsbetrag von 1.000 Euro empfiehlt der Bayerische Apothekerverband aber den Apotheken, mit dem Kostenträger vorab Rücksprache zu halten.

Der  Rat, die Kostenübernahme vorab zu klären, stößt in der Praxis immer wieder an Grenzen. Abends, Freitagnachmittag oder Samstag sind die entsprechenden Stellen schlecht zu erreichen. Nicht alle Verordnungen, zum Beispiel Antibiotika oder Arzneimittel gegen Tuberkulose, erlauben einen Aufschub. Auch hier schildert das DAP einen Fall, wo es zwar nicht um 1000 Euro, aber doch um Tuberkulosemittel für über 300 Euro geht.

Apotheke trägt das Risiko

In solchen Fällen muss dann wohl die Apotheke selbst das Risiko tragen und hoffen, dass es keinen Erstattungsausschluss gibt, resümieren die Retaxfachleute vom DAP.  Wünschenswert wäre zeitnah eine Vereinbarung analog zur GKV. So hätten die Apotheker mehr Erstattungssicherheit ohne vorher jedes Mal aufwändig recherchieren zu  müssen.


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8 Kommentare

Den Wehrlosen beißen die Hunde .........

von Wolfgang Müller am 29.03.2016 um 11:51 Uhr

Zur Erläuterung, warum "Die Politik und die Kostenträger" uns so sehen, dass sie uns hier gerade mal noch ein bisschen absurder als sonst verarschen (Kollege Schenkel hat Recht, eine verfassungsfeste Rechtsgrundlage ist dafür KEINESWEGS vorhanden):

Ein Mathematik-, ein Medizin- und ein Pharmaziestudent bekommen von oben den Auftrag, das Marburger Telefonbuch auswendig zu lernen. Der Mathematiker: "So´n Quatsch, mach ich nicht.", der Mediziner: "Was krieg ich dafür?", der Pharmazeut: "Bis wann?".

"Wir" sind halt lieber nicht die bezüglich ihrer relevanten Interessen gut Sortierten, sondern "Die Guten" ..... Wir haben als solche auch immer noch keinen Bestandsschutz für nicht barrierefreie Apotheken beim Verkauf (mancherorts noch nicht mal OHNE Besitzerwechsel) und verschärfen selber die entspr. Enteignungs-Auflagen, trotz entgegengesetzter verfassungsrechtlicher Lage; wir haben immer noch die WE-Quatsch-Identitätsprüfungen und "Fertigarzneimittel-Prüfungen"; wir verschärfen sogar jedes Mal selber die Apotheken-Betriebsordnung, obwohl uns die Politik eine Vereinfachung anbietet; wir machen Medikationsmanagement "als mit weitem Abstand wichtigstes Ziel" gerne auch ohne jegliche echte, ausreichend konkrete Perspektive "am Besten schon mal einfach so"; wir fertigen Rezepturen ja auch gerne - wie oben für geringfügige Asylbewerber-Rezepte als Haltung empfohlen - als "unentgeltliche soziale Hilfe an" (für "Das System"?).

Mir ist bis jetzt noch nicht mal eine Initiative unserer Unternehmer-Interessenvertretung gegen all das bekannt. Andererseits wird die Frage immer interessanter, wer von "Uns" an all dem durch "Kompliziertheits-Beherrschungs-Produkte" verdient. Oder wer sich erhofft, als gewitzter und kapitalstarker Selbständiger in diesem Wahnsinn einen solchen Selektions-Vorteil zu haben, dass er am Ende vom Wegsterben der resignierenden "Harmlosen" profitiert.

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Rezept für Asylbewerber

von Joachim Ramge am 25.03.2016 um 10:44 Uhr

Woran soll der Kollege eigentlich erkennen, dass der Patient Asylbewerber ist?

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AW: SOZ-Rezept als Junk-Bond?

von Andreas P. Schenkel am 25.03.2016 um 22:36 Uhr

Das ist eine gute Frage. Das Rezept ist stets mit dem Kostenträger Sozialhilfe o.ä. gekennzeichnet, egal ob Asylbewerber oder anderer Personenkreis. In letzter Konsequenz würden also bei jedem einzelnen Sozialhilfe-Kostenträger-Rezept eine Anfrage bei Amte fällig, ob die Kosten noch übernommen werden. Oder das Amt gilt generell als nicht mehr kreditwürdig, das wäre die andere Möglichkeit.

AW: Also im LK Eichstätt....

von gabriela aures am 26.03.2016 um 20:04 Uhr

...erkennt man diese Rezepte im Prinzip daran, daß es die Kassennummer nicht gibt (oder zumindest anfangs nicht gab, heute schaue nicht mehr nach)!Nach anfänglicher Verwirrung bei den ersten ankommenden Flüchtlingen vor 2 Jahren und einigen Telefonaten mit dem Landratsamt über die Erstattung (das waren z.T. MS-Patienten dabei) , war alles geklärt und ich hatte nie Probleme.
Viel schwieriger finde ich immer neue Meldungen, daß im Prinzip jedes Rezept für Flüchtlinge als rosa Rezept behandelt wird, egal ob grün , gelb oder blau. Das hat sich zum 1. Januar auch wieder geändert: jetzt darf kostenlos( also rosa Rezept, Status befreit)! für über 18 Jährige mit nicht-rosa-Rezept nur noch abgegeben werden,was ersttungsfähig eingestuft ist ( hat das Kennzeichen E in meinem System). Da bin ich jetzt "ausgestiegen"- was für Ü18 nicht auf Kassenrezept steht, muß bezahlt werden.
Kennt sich ja kein Mensch mehr aus und wir haben noch ein bißchen was anderes nebenher zu tun.
Entweder es gibt einfache, klare Anweisungen, was wem gezahlt wird, ein ordentliches rosa Rezept oder es wird voll vom Patientenbezahlt. Punkt.
Und nein, das ist nicht fremdenfeindlich sondern schlicht logisch.

Mooooooooment!

von Andreas P. Schenkel am 24.03.2016 um 23:53 Uhr

Da täuscht sich aber der Herr Landkreis. So fein raus ist der nicht. Das Rezept, das der Asylant vorlegte, stellt zunächst einmal (zum Zeitpunkt der Rezeptvorlage zumindest) eine Willenserklärung des Landkreises zum Abschluss eines Kaufvertrags dar, geschlossen zwischen dem Landkreis und der Apotheke zugunsten des Patienten. Der Arzt handelte hierbei als Beauftragter des Landkreises, die Leistung über das Arzneimittel zu bewilligen und durch Rezeptausstellung zu bewirken.

Stellt der Landkreis nun fest, dass die Voraussetzungen für den Vertragschluss nicht vorgelegen hatten, so kann er die Willenserklärung anfechten, nach §§ 119, 120 BGB. Dies ist hier geschehen, wenn auch vom Landkreis nicht wörtlich so bezeichnet, was aber letztendlich keine Rolle spielt.
Aufgrund der Schadensersatzpflicht des Anfechtenden nach § 122 Abs. 1 BGB hat der Landkreis der Apotheke den entstandenen Schaden zu ersetzen, da die Apotheke auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertrauen konnte. Exemplarisch für Ba-Wü: Dies gilt insbesondere auch aufgrund des § 2 Nr. 2 "Rahmenabkommen über die Versorgung der Sozialhilfeempfänger in Baden-Württemberg mit Arznei- und Heilmitteln", das da bestimmt: "Die Apotheken sind nicht verpflichtet, die Rezeptvermerke des Arztes bezüglich Kostenübernahme auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Ärztliche Verordnungen, bei denen ein Sozialhilfeträger angegeben ist, sind den Apotheken in allen Fällen zu honorieren, auch dann, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass der betreffende Patient keine Ansprüche auf Sozialhilfe hat."

Im Klartext: Das Amt kann zwar den Kaufvertrag nachträglich anfechten, muss aber trotzdem blechen, weil der durch Anfechtung vernichtete ehemalige Vertrag eine Schadenersatzpflicht begründet, exakt in der Höhe des ursprünglich per Taxation eingeforderten Betrags. Die Bearbeitung des Vorgangs in der Apotheke lässt außerdem weitere Kosten entstehen, die ebenfalls durch die Schadenersatzpflicht des Sozialamts ausgeglichen werden müssen.

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Asylbewerberrezepte

von Gregor Huesmann am 24.03.2016 um 22:13 Uhr

Sonst geht es ihnen aber danke! Für mich gilt das Verursacherprinzip. Der Doc hat den Kostenträger eingetragen, also trägt er das Risiko. Ich bin es verdammt noch mal leid, dass nur wir immer die Dummen sind. Damit muss mal endlich Schluß sein. Und die Bayern sind an Zynismus nicht zu übertreffen: Bis 1000 Euro sollen wir die Kosten ggfs. selber tragen und ggfs. „unter unentgeltlicher sozialer Hilfe" verbuchen. Es reicht!!!

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So geht's nicht!

von Deborah Hof-Klatt am 24.03.2016 um 20:31 Uhr

Auch ich frage mich, warum unsere Standesvertretung nicht aktiv wird und für Lösungen sorgt. Weder Ärzte noch Apotheker wissen genau, welcher Kostenträger zuständig ist. Die Flüchtlinge müssen i.d.R. sofort versorgt werden, man kann sich kaum verständigen und kein Amt erreichen, das sich zuständig fühlt. Die Ärzte haben genausowenig einen Plan und stellen Rezepte oft falsch aus.

Von Seiten des Staates kommen nur dürftige Informationen, was die Versorgung betrifft. Wir sollen jedoch das volle Risiko tragen. Warum werden die Flüchtlinge nicht mit einer Art Versichertenkarte oder -ausweis ausgestattet, die klar machen, welche Stelle, Amt oder Krankenkasse zuständig ist? Man kann sich ja oft nicht einmal richtig mit den Patienten verständigen. Fragt man nach Ausweisen, haben sie keine dabei oder einen zerknitterten Zettel in der Tasche, der mit jedem beliebigen Drucker nachgemacht werden könnte.

Es kann nicht von den Apothekern erwartet werden, unter diesen Umständen jedes einzelne Rezept zu überprüfen und herumzutelefonieren, nur um dann noch auf den Kosten sitzen zu bleiben. Den Patienten hinterher ausfindig zu machen, ist kaum möglich, da die Wohnorte häufig wechseln. Selbst wenn, wäre es so gut wie unmöglich, von diesen Geld erfolgreich Geld zurückzufordern und das auch noch sprachlich zu vermitteln. Sollte der Asylbewerberstatus kurzfristig aberkannt werden, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Kostenerstattung mehr, obwohl bereits Rezepte ausgestellt wurden. Der Rat, Rezepte ab 1000 Euro eigehender zu prüfen, ist doch ein schlechter Witz. Was ist mit allen übrigen Rezepten, sollen wir diese im Zweifelsfall aus eigener Tasche bezahlen?

Der erhöhte Beratungs- und Verständigungsbedarf ohne Entgeltung ist bereits Mehrarbeit genug. Wir tragen gern unseren Teil zur Versorgung bei, aber bitte mit entsprechenden Sicherheiten! Es kann nicht sein, dass wir nun für staatliche Verpflichtungen persönlich haften müssen.

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Wer braucht solch einen Verband ..........

von Gunnar Müller, Detmold am 24.03.2016 um 19:00 Uhr

der - statt das Problem aktiv für seine Mitglieder anzugehen und endlich eine praktikabele Lösung zu finden - solche Allgemeinplätze("...mit dem Kostenträger vorab Rücksprache zu halten...") als Antwort verlauten läßt ...... ?!!
Der DAV und seine Mitgliedsverbände haben sich bislang alles andere als mit Ruhm bekleckert und Aktivität gezeigt, wenn es um "den Kommunen zugewiesene Asylbewerber" geht.
Ein einheitliches,verbindliches und rechtssicheres Verfahren muss her - und dazu gehört auch, dass der Befreiungsstatus nicht erst mühsam über eine separate Befreiungskarte nachgewiesen werden muss (sondern ggf. über eine separate Statusnummer) und dass die Ansprechpartner der jeweiligen Kommunen an zentraler Stelle hinterlegt sind und bei Rückfragen leicht abgerufen werden können.
Und das schnell, Herr Becker ....!

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