Retax-Gefahr für Apotheker

28, 30 oder 31 – Wie viele Tage hat ein Monat?

Berlin - 24.03.2016, 09:25 Uhr

Apotheken müssen bei Rezepten auf das Ausstellungsdatum achten - und im Zweifel genau rechnen. (Foto: RFF/Fotolia)

Apotheken müssen bei Rezepten auf das Ausstellungsdatum achten - und im Zweifel genau rechnen. (Foto: RFF/Fotolia)


Apotheker müssen bei der Abgabe eines Arzneimittels auf GKV-Rezept auf viele Formalitäten achten – anderenfalls ist ihr Vergütungsanspruch gefährdet. Zum Beispiel auf die Belieferungsfrist ärztlicher Verordnungen. Das ist unter Umständen schwieriger als gedacht.

Der Apotheker hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann einen Anspruch auf Vergütung, wenn bei der Abgabe des Arzneimittels alle gesetzlichen wie vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Retaxiert wird, wenn etwas mit der vertragsärztlichen Verordnung nicht stimmt oder sonstige Formfehler vorliegen.

Ein Knackpunkt kann die Gültigkeitsdauer der Verordnung sein. Nach der Vorgabe des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung ist die Belieferung vertragsärztlicher Verordnungen (Muster 16) längstens einen Monat ab Ausstellung  zulasten der Krankenkasse statthaft. Näheres kann in ergänzenden Verträgen geregelt werden (§ 3 Absatz 1 Rahmenvertrag). Doch wie lang ist ein Monat? Schon darüber lässt sich streiten. Die Auffassungen reichen von 28 über 30 bis zu 31 Tagen. Und wann beginnt die Laufzeit der Frist? Auf dem ApothekenRechtTag der INTERPHARM gab der Kölner Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank einen Überblick über die einschlägigen Normen.

(Foto: ch / DAZ.online)

Medizinrechtler Dr. Valentin Saalfrank

Eigentlich verweist § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit das Sozialgesetzbuch (SGB) V selbst keine Regelung enthält – wie es bei den Fristen der Fall ist. Bei der Verjährungsfrist greift das Bundessozialgericht dennoch nicht auf das BGB zurück, sondern auf das I. und X. Buch des Sozialgesetzbuchs – sie beträgt vier Jahre für einen Erstattungsanspruch. Eine analoge Anwendung von BGB-Vorschriften – danach wäre ein Anspruch nach drei Jahren verjährt – nimmt es nur an, wenn sich aus dem gesamten Sozialgesetzbuch nichts anderes ergibt. Abweichend – und im Sinne des BGB – entschieden allerdings schon die Sozialgerichte Mainz, Berlin und Marburg.

Monatsfrist nach BGB-Vorgabe

Was die Berechnung der Dauer betrifft, so  verweist allerdings selbst das SGB X auf das BGB. Nach § 187 BGB – und so liest es sich auch im Rahmenvertrag – beginnt die Frist am Tag nach der Ausstellung der Verschreibung.  Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis (hier: Ausstellung der Verschreibung) fällt.

Ist also zum Beispiel ein Rezept am 18. März 2016 ausgestellt worden, endet die Ein-Monatsfrist also am 18. April 2016. Gibt es den Tag im nächsten Monat gar nicht, so endet die Frist am letzten Tag des Monats (Ausstellung am 31. März/ Firstende 30. April).

Feiertage - nicht immer eine Besonderheit

Und das BGB regelt noch mehr: Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist erst am Werktag darauf. Anders ist dies laut Saalfrank aber wohl, wenn es um BtM- oder T-Rezepte geht, die eine kürzere Frist von sieben bzw. sechs Tagen vorsehen. Auch hier gilt: Der Ausstellungstag zählt nicht mit. Ebenso bei der BtM-Nofallverschreibung, die spätestens einen Tag nach der Verordnung eingelöst sein muss. Denn hier diene die kurze Frist der Arzneimittelsicherheit. Die Arzneimittel- und die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung sprechen hier von „Tagen“ – nicht „Werktagen“. Im Fall von Ostern könnte sich die Frist um bis zu vier Tage verlängern – das wäre aus Saalfranks Sicht doch sehr lang. Zumal Rezepte auch an Wochenenden und Feiertagen einlösbar sind.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Abrechnungstermine

von Heiko Barz am 24.03.2016 um 11:40 Uhr

Ist das nicht herrlich, ich sehe schon die Horden der " Rataxer ", wenn dieses Faktum bisher noch nicht in deren Fokus gestanden hat, sich schnellstens eine Durchsicht der Rezepte daraufhin zu verschaffen, um noch weitere Nullretaxe zu generieren.
Ersetzen wir doch im Studium die Analytische Chemie durch das Fach Analytische Rechtsprechung im Bereich Pharmazeutische Existenzsicherung gegen Kassen-und Behördenwillkür.
Vielleicht wäre auch der Vollmond oder Neumond als eine sichere Rezeptabrechnungperiode anzusehen.
Möglich wäre für die "Retaxer" auch ein Beleg der Braunschweiger Atomuhr, dass der Zeitpunkt der Rezeptabrechnung um eine Millimikrosekunde zu spät erfolgte. Hat aber nur mit schriftlichem Beleg Aussicht auf Erfolg.

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