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Reproduktionsmedizin
Ethikrat fordert gesetzliche Regelung für Embryonenspende
Kinderlose Paare können durch eine Embryonenspende doch noch das Wunschkind bekommen. Es gibt aber rechtliche Unsicherheiten. Der Ethikrat verlangt, die Lücken zu schließen.
Der Deutsche Ethikrat hat den Gesetzgeber aufgefordert, rechtliche Lücken bei der Spende von Embryonen an kinderlose Paare zu schließen. Die Weitergabe von sogenannten überzähligen Embryonen „zur Austragung durch Dritte“ sei unter bestimmten Umständen zwar nicht verboten, aber auch nicht klar geregelt, erklärte das Gremium am Dienstag in Berlin. Auch zum Wohle des Wunschkindes sollte die Rechtslage präzisiert werden.
Daher sollte klar geregelt werden, dass die elterlichen Rechte und Pflichten vom Spenderehepaar aufgehoben werden und an das Empfängerpaar übergehen, erläuterte die Vorsitzende des Ethikrates, Christiane Woopen. Das heißt, mit dem Zeitpunkt des Embryotransfers sollte dem Empfängerpaar die rechtliche Elternschaft übertragen werden.
Beratung und Dokumentation sind wichtig
Angesichts der besonderen Herausforderung für alle Beteiligten sei eine umfassende medizinische, rechtliche und psychosoziale Beratung nötig. Dabei sei auch das Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung zu berücksichtigen. Die Embryonenspende sollte nach Meinung des Expertengremiums in einer zentralen Einrichtung dokumentiert und die Unterlagen 110 Jahre aufbewahrt werden. Hier soll dann jeder ab dem 16. Lebensjahr Auskunft über seine genetische Abstammung erhalten können.
Bei künstlicher Befruchtung werden in der Regel mehrere Embryonen außerhalb des Körpers der Frau erzeugt, von der die Eizellen stammen. Umstritten ist, wie viele Embryonen auf diesem Wege erzeugt werden dürfen. Jedenfalls dürfen der Frau pro Fruchtbarkeitszyklus nur maximal drei Embryonen eingesetzt werden.
Lebenschancen für überzählige Embryos
Embryonen können also dann ungeplant überzählig werden, wenn sie für das Paar, für das sie erzeugt wurden, nicht mehr nötig sind. Die Spende dieser Embryonen etwa an ein ungewollt kinderloses Paar könne diesem den Kinderwunsch erfüllen „und zumindest einigen überzähligen Embryonen Lebenschancen eröffnen“, heißt es in der Stellungnahme.
Basis der bisherigen Regelungen ist das Embryonenschutzgesetz von 1990. Danach ist es verboten, einen Embryo einer Leihmutter einzusetzen und das Kind von ihr nur austragen zu lassen. Ebenso verboten ist die gezielte Herstellung von Embryonen mit der Absicht, sie später zu spenden. Der Gesetzgeber will so die geschäftsmäßige Vermittlung von Embryonen unterbinden.
In Deutschland werden seit 2013 Spende und Vermittlung
überzähliger Embryonen durch das Netzwerk Embryonenspende, einen
Zusammenschluss einiger fortpflanzungsmedizinischer Zentren, aktiv angeboten
und durchgeführt. Bis Ende 2015 gab es 57 Spenden und 45 Transfers. Aus 15
erzielten Schwangerschaften kam es den Angaben zufolge zu sieben Geburten, aus
denen insgesamt neun Kinder entstanden.
1 Kommentar
reproduktionsmedizinischer Wahnsinn
von lola am 30.03.2016 um 12:00 Uhr
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