Nach Verordnungseinschränkung

Keine Prüfpflicht bei Gliniden

Stuttgart - 22.02.2016, 14:20 Uhr

Die Formalien müssen stimmen, aber bei Verordnungsausschlüssen hat der Apotheker hat keine Prüfpflicht. (Foto: Schelbert)

Die Formalien müssen stimmen, aber bei Verordnungsausschlüssen hat der Apotheker hat keine Prüfpflicht. (Foto: Schelbert)


Ab Juli 2016 können Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 nur noch in medizinisch begründeten Einzelfällen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden können. Ob ein solcher Einzelfall vorliegt, muss in Apotheke allerdings nicht überprüft werden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat vergangene Woche entschieden, die bereits im Jahr 2010 beschlossene Verordnungseinschränkung der beiden oralen Antidiabetika Repaglinid (Novonorm) und Nateglinid (Starlix) zum 1. Juli 2016 in Kraft zu setzen. Der Grund für den Beschluss: der G-BA sieht den therapeutischen Nutzen dieser Wirkstoffgruppe nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse als nicht nachgewiesen an.

Dass der Beschluss nicht schon 2010 wirksam wurde, lag daran, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ihn beanstandet hatte. Der langwierigen juristischen Auseinandersetzung hatte Mai letzten Jahres das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein Ende gesetzt. Die beiden Glinide werden an Position 50 in die Anlage III der Arzneimittelrichtlinie „Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse“ eingefügt.

Glinide

Glinide sind orale Antidiabetika mit insulinotroper Wirkung. Sie fördern die Insulinfreisetzung aus den Betazellen des Pankreas durch Blockade ATP-abhängiger Kaliumkanäle und senken so den Blutzucker. Ihr Wirkmechanismus ähnelt somit dem der Sulfonylharnstoffe. Daher werden sie auch als Sulfonylharnstoff-Analoga bezeichnet. Sie binden jedoch an eine andere Bindungsstelle des SUR1-Rezeptors. Außerdem wirken sie kürzer und schneller und können bei Bedarf kurz vor den Mahlzeiten eingenommen werden. 
Handelsnamen: Novonorm® (Repaglinid) und Repaglinid-Generika, Starlix® (Nateglinid)

Das Risiko trägt der Arzt

Laut Beschlusstext darf Repaglinid, dann nur noch, bei niereninsuffizienten Patienten mit einer Creatinin-Clearance unter 25 ml/min eingesetzt werden, wenn keine anderen oralen Antidiabetika in Frage kommen und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist. Für Nateglinid ist keine Ausnahme definiert.

Für die Abgabe in der Apotheke ändert sich nichts. Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse richten sich an den Arzt, deswegen hat der Apotheker grundsätzlich keine Prüfpflicht. Auch wenn die Software die Ausschlüsse und Einschränkungen der Anlagen der Arzneimittel-Richtlinie in Regel anzeigt.

Verordnungen über Repaglinid und Nateglinid können also in der Apotheke weiterhin beliefert werden. Laut Deutschem Apothekenportal besteht keine Retaxgefahr. Der Arzt muss gegenüber der Kasse seine Verordnung begründen und wird unter Umständen in Regress genommen.


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