Arzneimittelversorgung nicht registrierter Flüchtlinge 

Übergangsregelung über die Feiertage für Berlin  

Berlin - 24.12.2015, 11:10 Uhr

Eine Mutter füttert ihr Kind. Sie warten vor der Kleiderausgabe des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) in Berlin. (Foto: Kay Nietfeld/dpa)

Eine Mutter füttert ihr Kind. Sie warten vor der Kleiderausgabe des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) in Berlin. (Foto: Kay Nietfeld/dpa)


Das Landesamt für Gesundheit und Soziales und die Kassenärztliche Vereinigung Berlin haben Regeln beschlossen, um auch für die noch nicht registrierten Asylsuchenden in der Hauptstadt einen Zugang zu akut notwendiger medizinischer und pharmazeutischer Versorgung zu gewährleisten.  

Eine wichtige Information der Apothekerkammer Berlin: Für die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel gilt nach einer Absprache von Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) und KV Berlin eine zeitlich begrenzte Übergangslösung. Die Kammer informiert, damit alle Berliner Apotheken Kenntnis von der Regelung erhalten – sie gilt für alle Berliner Apotheken, egal ob BAV-Mitglied oder nicht.

Die Eckpunkte:   

  • Die medizinische Grundversorgung der in Berlin untergebrachten Asylsuchenden in der Zeit vom 24. Dezember 2015 bis zum 4. Januar 2016, 6:00 Uhr, wird durch den Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) der KV Berlin in den Unterkünften sichergestellt.  

  • Verordnung auf Privatrezept: Notwendige Arzneimittel, Verbandmittel, Hilfsmittel oder andere Medizinprodukte werden während dieses Zeitraums für Asylsuchende, die nicht über einen „grünen Behandlungsschein“ verfügen, auf einem Privatrezept verordnet. 

  • Kostenträgerangabe „Asyl Berlin“: Das Privatrezept wird vom verordnenden Arzt mit der Kostenträgerangabe „Asyl Berlin“ versehen und somit als Verordnung für Asylsuchende kenntlich gemacht.  

  • Abrechnung über Rezeptabrechnungsstellen: Die Privatrezepte werden wie Muster-16-Rezepte über die Rezeptabrechnungsstellen abgerechnet. Eine Bezahlung der auf diesen Privatrezepten verordneten Mittel durch die Flüchtlinge in der Apotheke ist daher nicht notwendig. Die Rezeptabrechnungsstellen werden gesondert über die Modalitäten der Abrechnung dieser Privatrezepte im Rahmen der Übergangslösung informiert.

  • Arzneimittelversorgungsvertrag Berlin bzw. Hilfsmittelversorgungsvertrag Berlin beachten: Bei der Versorgung dieser Verordnungen für Asylsuchende durch die Apotheken sind grundsätzlich die jeweils gültigen Bestimmungen des Arzneimittelversorgungsvertrages Berlin sowie des Hilfsmittelversorgungsvertrages Berlin anzuwenden.

  • Keine Zuzahlung oder Mehrkosten: Privatrezepte mit der Kostenträgerangabe „Asyl Berlin“, die zwischen dem 24. Dezember 2015 und dem 4. Januar 2016 für nichtregistrierte Flüchtlinge ausgestellt werden, können dem LAGeSo zufolge von den Apotheken versorgt werden, ohne von den Patienten eine Bezahlung, eine Zuzahlung oder Mehrkosten zu erheben.

  • Rettungsstellen/Notfall-Ambulanzen: Die Zusage der Kostenübernahme gilt in gleicher Weise auch für Privatrezepte, die von Rettungsstellen/Notfall-Ambulanzen mit Datum vom 24. Dezember 2015 bis zum 4. Januar 2016 ausgestellt werden und die beispielsweise anhand einer Kostenträgerangabe (z.B. AOK Nordost A/Asyl) erkennbar dem Kreis der Asylsuchenden zuzuordnen sind.   

  • Keine Prüfpflicht: Eine Verpflichtung des Apothekers zur Nachprüfung der Zugehörigkeit zu dem Personenkreis der Asylsuchenden sowie zur Prüfung der Verordnungsfähigkeit des verschriebenen Mittels besteht nicht.  

  • Rücksprache mit dem Arzt: Sollte sich bei der Versorgung von Patienten, die vom Ärztlichen Bereitschaftsdienst der KV Berlin ein Privatrezept mit der Angabe „Asyl Berlin“ erhalten haben, die Notwendigkeit zur Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ergeben, ist der Bereitschaftsdienst telefonisch erreichbar.

  • Privatverordnungen, die zwischen dem 24. Dezember 2015 und dem 4. Januar 2016 ausgestellt worden sind, können auch nach dem 4. Januar 2016 unter den oben genannten Voraussetzungen von den Apotheken versorgt und abgerechnet werden.   

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