Unfallkasse zahlt nicht

Kittelverbrennung auf eigene Gefahr

Berlin - 11.12.2015, 09:29 Uhr

Eine Blechtonne steht vor dem Innenhof des Instituts für Pharmazie der Universität Jena (Archiv: (19.07.2012) ): In dieser Blechtonne haben Pharmaziestudenten symbolisch Laborkittel verbrannt.  (Foto: Jan-Peter Kasper/dpa)

Eine Blechtonne steht vor dem Innenhof des Instituts für Pharmazie der Universität Jena (Archiv: (19.07.2012) ): In dieser Blechtonne haben Pharmaziestudenten symbolisch Laborkittel verbrannt. (Foto: Jan-Peter Kasper/dpa)


Wenn sich Pharmazie-Studenten bei ihrem Ritual der Kittelverbrennung verletzen, ist dies kein Arbeitsunfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung aufkommt. Das entschied jetzt das Thüringer Landessozialgericht.

Eine Pharmazie-Studentin, die sich bei der Feier anlässlich des abgeschlossenen Praktikums im sechsten Semester bei der traditionellen Verbrennung von Laborkitteln, verletzt hatte, kann nicht auf Leistungen der gesetzlichen Unfallkasse zählen. Der Unfall hatte sich zwar auf dem Gelände der Friedrich-Schiller-Universität in Jena abgespielt – doch das reichte dem Thüringer Landessozialgericht nicht aus, um einen Anspruch gegen die Unfallversicherung zu bejahen.

Die Feier der Studenten des sechsten Fachsemesters im Juni 2012 ging nicht gut aus: 13 von ihnen verletzten sich – teilweise sogar schwer –, weil es bei der Kittelverbrennung zu einer Verpuffung kam. Grundsätzlich sind Studenten während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen gesetzlich unfallversichert. Doch die Unfallkasse zahlt nur dann, wenn die unfallbringende Verrichtung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule geschieht. Darüber hinaus bestehe der Versicherungsschutz nicht, erklärt das Gericht in einer Pressemitteilung.

Unterstützung reicht nicht für Mitverantwortung

Die Kittel-Verbrennung der Jenaer Pharmaziestudierenden sei von diesen eigenständig organisiert worden, führt das Gericht weiter aus. Die Uni habe hierauf nicht in rechtserheblicher Weise Einfluss genommen. Eine gewisse organisatorische Hilfestellung durch das Zurverfügungstellen von Tischen und Bänken, reiche noch nicht für eine Mitverantwortung aus. Unterstütze eine Hochschule Freizeitveranstaltungen ihrer Studenten, bestehe nicht allein deshalb – oder weil Institutsmitarbeiter an der Veranstaltung teilgenommen haben – Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Landessozialgericht Erfurt, Az.: L 1 U 1264/14


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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