Apotheken-A im Drogeriemarkt

DAV setzt sich im Markenstreit durch

Berlin - 08.12.2015, 17:35 Uhr

Der DAV hat ein waches Auge darauf, wie mit dem roten Apotheken-A umgegangen wird. (Bild: DAV)

Der DAV hat ein waches Auge darauf, wie mit dem roten Apotheken-A umgegangen wird. (Bild: DAV)


Der DAV hat sich im Streit um das Apotheken-A auch in zweiter Instanz gegen den dm-Drogeriemarkt und die Zur Rose-Versandapotheke durchgesetzt. Der Betreiber der dm-Kooperationsapotheke darf das A zwar für seinen eigenen Betrieb benutzen, nicht aber für dm-Pharma-Punkte werben.

Die dm-Drogeriemarktkette kooperiert seit Anfang 2013 mit der Zur Rose-Versandapotheke in Halle. Kurz darauf warb die Apotheke auf den Detektorenwänden bei dm mit einem Plakat, auf dem auch das rote gotische Apotheken-A zu sehen ist. Die Werbung setzte sich auch über das Jahr hinweg in verschiedenen Varianten fort.

Doch für das Apotheken-A besitzt der Deutsche Apothekerverband (DAV) die Markenrechte – unter anderem genießt die Marke Schutz für „Versandhandelsleistungen für apothekenübliche Waren“. Und so war der DAV mit dieser Werbung gar nicht einverstanden und verlangte von der Apotheke wie auch von dm Unterlassung. Da eine Unterlassungserklärung ausblieb, zog der DAV vor Gericht. Nun liegen die Gründe des zweitinstanzlichen Urteils vor – sie geben dem DAV Recht.  

Nach der zu der eingetragenen Kollektivmarke des gotischen Apotheken-A gehörigen Markensatzung sind die Mitgliedsapotheker des DAV „jeweils zur Benutzung für ihre gesetzlich (insbesondere nach der Apothekenbetriebsordnung) zulässigen Waren, Dienstleistungen und Werbung sowie in den Geschäftspapieren für ihren Apothekenbetrieb“ der Marke befugt.  

Schon die erste Instanz sah Markenrecht verletzt

Zur Rose und dm hielten die Werbung, die auf die damals noch vorhandenen Pharma-Punkte bei dm verwies, für zulässig. Ein Markenrecht werde nicht verletzt. Schon in der ersten Instanz entschied das Landgericht München jedoch zugunsten des DAV: Die angegriffene Werbung mit dem Apotheken-A wurde untersagt, zudem wurde dem DAV ein nicht bezifferter Schadensersatzanspruch zugesprochen.

Die beiden Beklagten gingen in Berufung und blieben auch hier ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht München sah keinen Anlass, am Urteil des Landgerichts zu rütteln. Der mitbeklagte dm-Drogeriemarkt war schnell draußen – er zählte von vornherein nicht zum Kreis der Benutzungsberechtigten der Marke.

Aber auch der Betreiber der Zur Rose-Versandapotheke habe das A nicht in dieser Weise nutzen dürfen; es liege ein Verstoß gegen das Markengesetz in Verbindung der einschlägigen Regelung der Markensatzung vor. Der beklagte Apotheker sei nur berechtigt, die Marke für seine gesetzlich zulässigen Dienstleistungen zu nutzen. Doch mit der angegriffenen Werbung würden insbesondere die in den dm-​Märkten aufgestellten „Pharma-​Punkte“ beworben. Hierbei handele es sich um von den dm-Märkten unter ihrer eigenen Marke „Pharma Punkt“ betriebene Terminals, an denen die Kunden die Möglichkeit haben, Produkte bei Zur Rose zu bestellen und Rezepte einzuwerfen. Zudem könnten dm-​eigene Gesundheitsangebote aufgerufen werden. Durch den Betrieb der Pharma-​Punkte biete dm seinen Kunden die Möglichkeit, nicht nur dm-eigene Produkte zu erwerben, sondern auch Produkte der Versandapotheke zu bestellen, führt das Gericht aus. Und genau diese Serviceleistung werde mit der Werbung unter Verwendung des Apotheken-​As unzulässigerweise beworben.

Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordere sie lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.


Oberlandesgericht München, Urteil vom 22. Oktober 2015, Az.: 29 U 803/15


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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