Frühe Nutzenbewertung des IQWiG

Neoadjuvantes Pertuzumab fällt durch

Stuttgart - 04.12.2015, 12:30 Uhr

Pertuzumab überzeugte ds IQWiG in nur einer Indikation. (Foto: IQWiG)

Pertuzumab überzeugte ds IQWiG in nur einer Indikation. (Foto: IQWiG)


Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen hat den Nutzen einer neoadjuvanten Gabe von Pertuzumab beim HER2-positivem Mammakarzinom untersucht. Demnach gibt es Anhaltspunkte, dass der Nutzen in dieser Indikation geringer ist als der, den die Vergleichstherapie bietet.

Der monoklonale Antikörper Pertuzumab (Perjeta) ist in zwei Indikationsgebieten zugelassen. Einmal in Kombination mit Trastuzumab und Docetaxel bei nicht-vorbehandelten Frauen mit HER2-positivem metastasiertem oder lokal rezidivierendem, inoperablem Brustkrebs sowie zur neoadjuvanten Behandlung von HER2-positivem lokal fortgeschrittenem, entzündlichem oder frühem Brustkrebs mit hohem Rezidivrisiko

Bereits 2013 war vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)  für die erste Indikation ein Überlebensvorteil für bestimmte Patientinnen und damit ein Anhaltspunkt für einen erheblichen Zusatznutzen festgestellt worden. Nun wurde im Rahmen der frühen Nutzenbewertung  auch der neoadjuvante Einsatz von Pertuzumab vom IQWiG unter die Lupe genommen.

Als zweckmäßige Vergleichstherapie waren Trastuzumab, ein Taxan (Paclitaxel oder Docetaxel) und gegebenenfalls ein Anthrazyklin vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G‑BA) festgelegt worden, der Hersteller hat sich für Trastuzumab und Docetaxel entschieden.

Geringerer Nutzen als die Vergleichstherapie

In der Dossierbewertung sah man seitens des IQWiG Anhaltspunkte, dass Pertuzumab von geringerem Nutzen ist als die zweckmäßige Vergleichstherapie. Ausschlaggebend für das Urteil war die signifikant höhere Rate an Therapieabbrüchen aufgrund von unerwünschten Ereignissen in der Pertuzumab-Gruppe. Bei den Endpunkten Gesamtmortalität, Rezidive, brusterhaltende Operationen und Gesamtrate der schwerwiegenden und schweren Nebenwirkungen hingegen gab es keine statistisch signifikanten Unterschiede.

Über das endgültige Ausmaß des Zusatznutzens entscheidet der G-BA nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens.


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