Becker zu Medikationsplan

Verstoß gegen das Grundgesetz?

Berlin - 01.12.2015, 14:20 Uhr

Fritz Becker: Abschließende gesetzliche Formulierungen würden nun sehr genau geprüft. (Foto: Sket)

Fritz Becker: Abschließende gesetzliche Formulierungen würden nun sehr genau geprüft. (Foto: Sket)


Beim Medikationsplan dürfen die Apotheker nur assistieren, sie erhalten dafür auch kein Geld. Diesen Kompromiss findet DAV-Chef Fritz Becker „recht fragwürdig“. Seine Zweifel konnte er Abgeordneten während des „Parlamentarischen Frühstücks" des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg am Dienstag dann auch gleich mitservieren.

Beim traditionellen „Parlamentarischen Frühstück“ des Landesapothekerverband Baden-Württemberg e. V (LAV) am Dienstagmorgen gab es nur ein Thema: Das E-Health-Gesetz - und genauer: Der Medikationsplan. Diskutiert wurde mit Bundestagsabgeordneten und Gesundheitspolitikern der Parteien und Fraktionen.

Kurz vor seiner abschließenden Lesung sieht der Gesetzentwurf vor, ausschließlich die Ärzte für die Erstellung des Medikationsplans verantwortlich zu machen und die Apotheker nur in eine Art Assistenzfunktion zur Ergänzung bereits bestehender Pläne zu bringen. Mehr noch: Apotheker sollen auch beim späteren elektronischen Medikationsplan nur aktualisieren und ergänzen dürfen. Damit wäre die Assistentenrolle festgeschrieben.   

Verfassungsmäßigkeit anzuzweifeln

Diese Einbindung, so Becker auf der Veranstaltung, sei deutlich ungenügend. „Sie rufen mit dieser Regelung einerseits die Kompetenz und die Erfahrung der Apotheker nicht ab.“ Andererseits verpflichte das Gesetz die Apotheker auf Wunsch des Patienten zur Ergänzung der erstellten Pläne, aber eine Honorierung für eine solche Leistung sei nicht Bestandteil des Gesetzes, so Becker weiter. „Ob das verfassungsgemäß ist, wage ich an dieser Stelle zumindest anzuzweifeln.“

Wochen- und monatelang habe man in Gesprächen und Papieren deutlich gemacht, warum eine starke Einbindung der Apotheker in das Gesetz vor allem für die Patienten, nicht zuletzt aber auch für das System sinnvoll gewesen wäre. „Wenn dann im Gesetz abschließend eine Leistungspflicht definiert wird, die auf der ärztlichen Seite honoriert wird, auf der apothekerlichen Seite aber nicht, dann ist etwas faul“, so Becker enttäuscht.

Kein Berufsstand könne nach den Buchstaben unseres Grundgesetzes zu unbezahlter beziehungsweise unhonorierter Arbeit verpflichtet werden. Man werde die abschließenden gesetzlichen Formulierungen mit ihren darin enthaltenen Verpflichtungen nun sehr genau prüfen, um dann über weitere Schritte zu entscheiden, so Becker.


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