Anti-Korruptionsgesetz

Regierung gegen weiteren Strafverschärfungs-Tatbestand

Berlin - 23.10.2015, 08:00 Uhr

Korruption im Gesundheitswesen wird strafbar. (Foto: slasnyi/Fotolia)

Korruption im Gesundheitswesen wird strafbar. (Foto: slasnyi/Fotolia)


Die Bundesregierung will ihren Entwurf für das Anti-Korruptionsgesetz derzeit nicht ändern. In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats sagt sie lediglich zu, den Vorschlag zu prüfen, den Kreis der Strafantragsberechtigten zu erweitern.

Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen wird am 6. November in erster Lesung im Bundestag beraten. Mit ihm  soll eine Strafbarkeitslücke geschlossen werden: Auch Heilberufler mit staatlich anerkannter Ausbildung sollen sich künftig strafbar machen, wenn sie bestechen oder sich bestechen lassen. Dazu sollen zwei neue Straftatbestände ins Strafgesetzbuch eingefügt werden.

Ende September hatten die Länder Stellung zum Gesetzentwurf genommen. Grundsätzliche Bedenken äußerten sie nicht. Sie schlugen aber Erweiterungen vor, zu denen die Regierung nun Stellung genommen hat.

Erhebliche Gesundheitsschädigung als besonders schwerer Fall

Insbesondere wünschte der Bundesrat eine Klarstellung, dass ein besonders schwerer Fall der Bestechung und Bestechlichkeit vorliegen soll, wenn ein anderer Mensch der Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung ausgesetzt wird. Dies hält die Bundesregierung nicht für erforderlich. Zwar teile sie die Einschätzung, dass solche Fälle als besonders gravierend anzusehen sind, heißt es in der Stellungnahme. Die Gesetzesbegründung weise aber ausdrücklich darauf hin, dass hier regelmäßig ein „unbenannter besonders schwerer Fall“ angenommen werden könne – mit der Folge dass der Täter schwerer bestraft werden kann. Die Höchststrafe liegt dann bei fünf statt bei drei Jahren Freiheitsstrafe.

Weiterhin baten die Länder, auch den gesetzlichen Unfallversicherungs- und Rentenversicherungsträgern ein Strafantragsrecht zuzugestehen. Schließlich sollten mit dem Gesetz auch Sachverhalte außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst werden – etwa der ambulanten und stationären medizinischen Behandlung und der medizinischen Rehabilitation, für deren Kosten die genannten Versicherungsträger aufkommen. Dies erkennt die Bundesregierung durchaus an. Sie will daher prüfen, ob sie den Kreis der Antragsberechtigten erweitert.

Der Bundestag kann das Gesetz auch ohne Zustimmung des Bundesrates verabschieden. Nach der ersten Lesung im Parlament wird voraussichtlich Ende November die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags stattfinden. Im Frühjahr könnte das Gesetz in Kraft treten.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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