Ausschreibung zum Forschungsprojekt

BMWi: ABDA darf beim Honorar mitreden

Berlin - 23.10.2015, 11:55 Uhr

BMWi: ABDA soll ausgeschriebenes Forschungsprojekt zum Honorar begleiten. (Foto: Sket)

BMWi: ABDA soll ausgeschriebenes Forschungsprojekt zum Honorar begleiten. (Foto: Sket)


Im Rahmen eines 18-monatigen Forschungsprojekts will das Bundeswirtschaftsministerium das Apothekenhonorar neu bemessen. Die ABDA wittert dahinter Verzögerungstaktik. Jetzt lädt das Ministerium sie zur Teilnahme in einem Beirat ein.

Die ABDA darf bei der Neugestaltung des Apothekenhonorars mitreden. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) wird zu diesem Zweck einen begleitenden Beirat einrichten. Alle drei Monate soll die Arbeit der Forschungsgruppe gecheckt werden. Das geht aus der aktuellen Projekt-Ausschreibung des BMWi hervor.

Im Beirat werden „die betroffenen Ressorts und Verbände eingebunden“, heißt es in der Ausschreibung. Den Vorsitz übernimmt das Bundeswirtschaftsministerium. „Aufgabe des Beirates ist es, das Forschungsprojekt beratend zu begleiten. Geplant sind regelmäßige Sitzungen des Beirates mit dem Auftragnehmer etwa alle drei Monate in Berlin, bei der zum Stand des Projektes zu berichten ist. Dabei herrscht „Präsenzpflicht“.

Gesetzgeberische Umsetzung nicht vor den Wahlen zu erwarten

Das Forschungsprojekt trägt den Titel: „Ermittlung der Erforderlichkeit und des Ausmaßes von Änderungen der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geregelten Preise“. Angesetzt ist das Forschungsprojekt auf 18 Monate ab Vertragsschluss. Es soll drei Zwischenberichte, einen Abschlussbericht und eine Kurzfassung geben. Die Ausschreibung läuft bis zum 15. Dezember 2015 um 16.30 Uhr.

Daher wird der Abschlussbericht mit den Empfehlungen der Ökonomen frühestens im Sommer 2017 vorliegen – mitten in der heißen Wahlkampfphase für die nächste turnusmäßige Bundestagswahl im Herbst 2017. Eine gesetzgeberische Umsetzung der Empfehlungen ist daher erst von der neuen Bundesregierung zu erwarten – frühestens also 2018.

Ziel des Forschungsvorhabens ist laut Ausschreibung die „Entwicklung eines allgemein anerkannten theoretischen Konzepts bestehend aus Datengrundlage, Berechnungs-, Simulations- und Analysemethoden zur Prüfung der Erforderlichkeit und des Ausmaßes der Änderung aller in der AMPreisV geregelten Preise und Preiszuschläge für verschreibungspflichtige Arzneimittel und – so weit wie möglich – Abschätzung der wirtschaftlichen Auswirkungen, sowie die praktische Anwendung des Konzepts. Tierarzneimittel sind ausgenommen.“ Erarbeitet werden soll eine „nachvollziehbare Dokumentation der Berechnungs-, Simulations- und Analysemethoden einschließlich der unterstellten Annahmen sowie der Gewinnung und Verarbeitung der zugrundeliegenden Daten“.

Datengrundlage zu Berechnung des Anpassungsbedarfs gesucht

Erstellt werden soll zudem eine aktualisierbare Datengrundlage. „Sie soll mit vertretbarem Aufwand durch das BMWi (oder von diesem beauftragten Dritten) fortgeschrieben werden können. Diese Datengrundlage soll die Anwendung unterschiedlicher Berechnungswege zur Ableitung von Anpassungsbedarf der Preise und Preiszuschläge ermöglichen“, so die Ausschreibung. Die Ansätze sind so zu gestalten, dass sie durch das BMWi (oder von diesem beauftragten Dritten) angewendet werden können.

Offenbar denkt das BMWi beim Neuzuschnitt an eine Art automatische Dynamisierung: „Für alle in der AMPreisV geregelten Preise und Preiszuschläge (Ausnahme: Tierarzneimittel) soll eine Datengrundlage erarbeitet werden, die die Prüfung der Erforderlichkeit einer quantitativen Anpassung der einzelnen Preisregelungen sowie des sachgerechten Ausmaßes einer erforderlichen Anpassung (Anpassungsbetrag) unter Anwendung verschiedener Berechnungswege (Ansätze) ermöglicht. Dabei ist von den bestehenden Preisregelungen in der AMPreisV auszugehen. Die Datengrundlage umfasst dabei auch Kennzahlen, die für die Prüfung der Erforderlichkeit und des Ausmaßes einer Anpassung notwendig sind (z. B. Umsatz).“

Die Forscher sollen außerdem die vorhandenen Daten analysieren und bewerten. Mögliche Datenlücken sollen geschlossen werden.

Vergeben wird der Auftrag an das „wirtschaftlich günstigste Angebot“. Dabei werden bei der Auswahl Qualität und Kompetenz zu 40 Prozent gewichtet, die „Zweckmäßigkeit der Leistung“ zu 30 Prozent und der geforderte Preis zu ebenfalls 30 Prozent.


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