Antikorruptionsgesetz

Länder fordern höhere Strafen bei Gesundheitsgefährdung

Berlin - 28.09.2015, 11:15 Uhr

Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen wird ausdrücklich verboten. (Foto: Halfpoint/Fotolia)

Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen wird ausdrücklich verboten. (Foto: Halfpoint/Fotolia)


Die Bundesländer wollen die im Antikorruptionsgesetz vorgesehenen Strafen auf körperliche Schäden für die durch Fehlverhalten betroffenen Patienten ausweiten. Das hat die Länderkammer in ihrer Stellungnahme zum Antikorruptionsgesetz empfohlen. Da es sich um kein zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, kann die Bundesregierung das Votum der Länder mit einfacher Mehrheit überstimmen.

Die Länder sind der Auffassung, dass das Antikorruptionsgesetz die Kostenträger im Gesundheitswesen nicht nur gegen nachteilige finanzielle Auswirkungen schützen soll. Körperliche Folgeschäden für die Patienten wollen sie ebenfalls unter Strafe stellen. „Insbesondere sind für die Betroffenen durch korruptes Verhalten bedingte Gesundheitsschäden gravierend. Eine Aufnahme dieses Tatbestandes als einen besonders schweren Fall unterstreicht dessen Bedeutung“, heißt es in der Begründung der Länderkammer, die am vergangenen Freitag ihre Stellungnahme zum Antikorruptionsgesetz beschlossen hat. Es sei in der Außenwirkung schwer vermittelbar, dass eine körperliche Schädigung als Folge des Fehlverhaltens hinter den übrigen Tatbestandsmerkmalen zurückstehen solle.

Zudem wollen die Länder auch den gesetzlichen Unfallversicherungs- und Rentenversicherungsträgern ein Strafantragsrecht zuzugestehen. Bislang sind nur Pflegeeinrichtungen einbezogen. Aus Sicht der Länder erbringt aber auch die gesetzliche Unfallversicherung sowohl Leistungen der ambulanten und stationären medizinischen Behandlung als auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die gesetzliche Rentenversicherung erbringe ebenfalls Leistungen der medizinischen Rehabilitation. „Fehlverhalten von Leistungserbringern in diesen Bereichen des Gesundheitswesens müssen auch durch diese Träger der Sozialversicherung zur Anzeige gebracht werden können“, so die Länder.



Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.