Gesetzesänderung zu Syndikusanwälten

Maas geht „Zwangsrenten“-Problem an

02.04.2015, 14:40 Uhr

Der Gesetzgeber stellt klar, dass Syndikusanwälte sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien können. (Foto: kwarner/Fotolia)

Der Gesetzgeber stellt klar, dass Syndikusanwälte sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien können. (Foto: kwarner/Fotolia)


Berlin – Die Bundesregierung will die Unklarheiten für abhängig beschäftigte Rechtsanwälte gesetzlich regeln: Das Bundessozialgericht (BSG) hatte überraschend entschieden, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht möglich ist. Der nun vorliegende Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium soll ihnen die Befreiung wieder ermöglichen. Das dürfte auch für Apotheker Entwarnung bedeuten.

Weil die Funktion des Syndikusanwalts als anwaltlicher Berater seines Arbeitsgebers im geltenden Recht nicht ausreichend berücksichtigt wird, will der Bundesjustizminister die Stellung des Syndikusanwalts als Rechtsanwalt gesetzlich regeln. Ausgehend von dem berufsrechtlichen Ansatz der BSG-Urteile schlägt Heiko Maas (SPD) in seinem Referentenentwurf dafür eine Lösung vor, die – mit gewissen Einschränkungen – eine statusrechtliche Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusanwalt in einem Unternehmen als Rechtsanwalt vorsieht.

Damit soll Syndikusanwälten – unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend – ermöglicht werden, sich von der Rentenversicherungspflicht zu befreien und in den Versorgungswerken zu bleiben. Denn für geschätzt 40.000 betroffene Snydizi hätten die BSG-Entscheidungen weitreichende Folgen, heißt es im Referentenentwurf. Insbesondere für diejenigen, die etwa wegen ihres Alters neben der gesetzlichen Rentenversicherung keine private Zusatzversicherung mehr aufbauen könnten, stelle der damit einhergehende Wechsel in der Versorgungsbiographie eine besondere Härte dar.

Vermutlich Entwarnung für Apotheker

Die Entscheidung der BSG-Richter hatte auch bei Apothekern für Verunsicherung gesorgt. Die Meinungen darüber, ob der Kurswechsel Wirkung auch für andere Freiberufler entfalten könnte, gingen dabei auseinander. Teilweise wurde befürchtet, dass auch Apotheker, die abseits der klassischen Berufsfelder arbeiten, sich der „Zwangsrente“ nicht mehr entziehen können. Vielfach wurde eine Klarstellung des Gesetzgebers gefordert. Für Klarheit soll nun die Gesetzänderung sorgen – jedenfalls im Hinblick auf Syndikusanwälte. Mit ihr steht zu vermuten, dass die Gefahr auch für andere Freiberufler gebannt sein dürfte.


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