EU-Kommission gibt grünes Licht

Befreiung vom Herstellerabschlag rechtens

27.03.2015, 16:15 Uhr

EU-Kommission: Die deutsche Ausnahmeregelung zu Preisstopps ist okay. (Foto: Wolfilser/Fotolia)

EU-Kommission: Die deutsche Ausnahmeregelung zu Preisstopps ist okay. (Foto: Wolfilser/Fotolia)


Berlin – Die EU-Kommission hat keine Bedenken im Hinblick auf die deutsche Ausnahmeregelung, derzufolge Pharmafirmen von Herstellerabschlägen befreit werden können, wenn ihnen dadurch nachweislich eine nicht hinnehmbare finanzielle Belastung entsteht. Nach eingehender Prüfung kam die Kommission laut einer Mitteilung zu dem Ergebnis, dass die deutsche Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Sie ermögliche es, die Kosten im öffentlichen Gesundheitswesen durch ein Preismoratorium für bestimmte Arzneimittel unter Kontrolle zu halten – und zwar ohne weiter zu gehen als zu diesem Zweck erforderlich.

Laut der Richtlinie 89/105/EWG des Rates können EU-Mitgliedstaaten Preisstopps für Arzneimittel anordnen. Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie sieht dabei vor, dass Pharmaunternehmen in Ausnahmefällen eine Abweichung von einem Preisstopp beantragen können, „wenn dies durch besondere Gründe gerechtfertigt ist“. Deutschland führte entsprechende Preisstopps in Form der Herstellerabschläge ein. Wenn ein deutsches Unternehmen nachweisen kann, dass ihm hierdurch eine nicht hinnehmbare finanzielle Belastung entsteht, kann ihm hierzulande eine Ausnahme gewährt werden.

Nach Eingang einer Beschwerde eines deutschen Unternehmens, das diese Regelung als rechtswidrige staatliche Beihilfe beanstandete, hatte die EU-Kommission eine Untersuchung eingeleitet. Die Prüfung ergab, so heißt es in der Mitteilung, dass die deutsche Regelung tatsächlich staatliche Beihilfen beinhaltet, da die Ausnahmen von der Abschlagsverpflichtung die Kosten der gesetzlichen Krankenkassen erhöhen. Zudem beeinträchtige die Gewährung des Vorteils, für Arzneimittel höhere Preise als andere Wettbewerber zu erhalten, den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

Gleichwohl hält die EU-Kommission die deutsche Regelung für rechtens: Sie diene einem Ziel von gemeinsamem Interesse, da Deutschland auf dieser Grundlage Arzneimittelpreise einfrieren könne, um die Kosten im öffentlichen Gesundheitswesen unter Kontrolle zu halten. Ferner seien die Beihilfen auf das für dieses Ziel erforderliche Minimum begrenzt, da genau geprüft werde, ob das Preismoratorium wirklich eine nicht hinnehmbare finanzielle Belastung für das jeweilige Unternehmen darstellt. Die Maßnahme sei insoweit mit Art. 107 Abs. 3c AEUV vereinbar, nach dem Beihilfen zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige zulässig sind, sofern sie den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht übermäßig verzerren.


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