OLG bestätigt LG

Keine OTC-Werbung mit AVP

Berlin - 20.03.2014, 14:55 Uhr


Darüber, ob Apotheken mit einem unverbindlichen AVP für OTC-Arzneimittel werben dürfen, wird vor Gerichten vielfach gestritten. Ist in der Lauer-Taxe keine Preisempfehlung des pharmazeutischen Herstellers, sondern lediglich ein „Gesetzlicher VK“ hinterlegt, ist diese Art der Werbung verboten, urteilte das Landgericht Frankfurt am Main und verbot einem easyApotheker seine OTC-Werbung. Heute bestätigte das Oberlandesgericht diese Entscheidung.

Im Internet und über Werbefaltblätter hatte der Apotheker mit bis zu 50 Prozent Rabatt auf rezeptfreie Produkte geworben: Alle Preise lägen „weit“ unter AVP nach Lauer-Taxe. Dazu gab er den Hinweis: „Rabatte beziehen sich auf den UVP bzw. auf den unverbindlichen Apotheken-Verkaufspreis des Herstellers nach Lauer-Taxe (AVP).“ Diese Darstellung führe den Verbraucher in die Irre, befand die Wettbewerbszentrale, mahnte den Apotheker ab und bekam auch vor Gericht recht. Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte die Werbung mit diesen Referenzpreisen für irreführend.

Die Richter entschieden, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher die als AVP bezeichneten Bezugspreise des easyApothekers als unverbindliche Preisempfehlung der jeweiligen pharmazeutischen Hersteller verstehe. Allerdings sei der AVP nicht mit dem UVP gleichzusetzen. Für eine Reihe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel gebe es in der Lauer-Taxe gar keinen „Empfohlenen VK“, sondern lediglich einen „Gesetzlichen VK“ – nur weil ein „Empfohlener VK“ nicht angegeben sei, könne der „Gesetzliche VK“ aber nicht zu einer unverbindlichen Preisempfehlung gemacht werden.

Der Apotheker akzeptierte diese Entscheidung des Gerichts allerdings nicht und ging in Berufung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sieht dies aber ebenso wie das Landgericht - jedenfalls, was die konkrete Werbung und die dort vorgenommene Erläuterung des AVP betrifft. Nach Angaben der Wettbewerbszentrale wies das Oberlandesgericht die Berufung heute zurück (Az. 6 U 237/12) und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Die Urteilsgründe werden in Kürze erwartet.


Juliane Ziegler


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