Substitutionsausschlussliste

ABDA für Regelung im Rahmenvertrag

Berlin - 11.02.2014, 12:32 Uhr


Die ABDA hält es nicht für sinnvoll, die Erstellung der Substitutionsausschlussliste von den Vertragsparteien des Rahmenvertrages auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zu übertragen. Es sei unverzichtbar, dass die Apothekerschaft ihren Sachverstand einbringen und zur Geltung bringen könne. Dies wäre sichergestellt, würde das bisherige Verfahren vor der Schiedsstelle konsequent fortgesetzt, heißt es in der Stellungnahme der ABDA zum Entwurf für das 14. SGB V-Änderungsgesetz.

Es sei zwar zuzugestehen, dass es den Vertragspartnern nicht gelungen sei, in den vom Gesetzgeber gewünschten Fristen zu einem Verhandlungsergebnis zu kommen, räumt die ABDA ein. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) habe sich jedoch ständig und konsequent dafür eingesetzt, zu einer Einigung zwischen den Vertragsparteien über die Austauschverbotsliste zu gelangen. Im Januar sei nun der Rahmenvertrag mit Wirkung zum 1. April 2014 angepasst worden – nachdem die Schiedsstelle vermittelnd tätig wurde. Es wurde dabei auch eine Einigung über die ersten zwei Wirkstoffe, Ciclosporin (Kapsel, Weichkapsel, Lösung zum Einnehmen, Lösung) und Phenytoin (Tablette und Filmtablette) erzielt. 

Zu den vom DAV in der Schiedsstelle darüber hinaus vorgeschlagenen, aber streitig gebliebenen Wirkstoffen würden nun Gutachten eingeholt und auf deren Basis über eine Erweiterung der Liste entschieden. Beide Seiten hätten inzwischen ihren Gutachter benannt, so die ABDA. 

Angesichts dieser Entwicklung hält die ABDA eine gesetzliche Änderung nicht mehr für nötig. Vielmehr müssten die Apotheker weiterhin ihren Sachverstand einbringen. Bisher gesammelte Erfahrungswerte könnten unmittelbar in das begonnene Verfahren einfließen. 

Die ABDA regt in ihrer Stellungnahme zudem an, § 129 Absatz 1 Satz 8 SGB V zu ändern. Hier findet sich die Rechtsgrundlage für die Erstellung der Liste durch DAV und GKV-Spitzenverband. Bislang handelt es sich um eine „Kann-Regelung“. Die Vereinbarung über ein Substitutionsverbot in bestimmten Fällen sollte aus Sicht der ABDA jedoch „zwingender Bestandteil des Rahmenvertrags“ werden. „Wenn die Partner des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 1 SGB V die Regeln zum Austausch der Arzneimittel bestimmen, sollten sie auch die Fälle bestimmen können, wo nicht ausgetauscht werden soll“, heißt es in der Stellungnahme.


Kirsten Sucker-Sket


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