Italienische Regelungen zur Apothekenpflicht

EuGH-Generalanwalt hält Apothekenpflicht für gerechtfertigt

Berlin - 05.09.2013, 17:10 Uhr


Eine nationale Regelung, nach der verschreibungspflichtige, aber nicht erstattungsfähige Arzneimittel nur in Apotheken verkauft werden dürfen, steht der Niederlassungsfreiheit nicht entgegen. Zu diesem Schluss kommt Nils Wahl, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), in seinen Schlussanträgen zu einem Rechtsstreit aus Italien.

In Italien hatten drei Apothekerinnen, die jeweils eine sogenannte parapharmazeutische Verkaufsstelle (Parafarmacia) unterhalten, geklagt. Sie sahen es nicht ein, dass sie keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel verkaufen dürfen, die nicht zulasten des nationalen Gesundheitsdienstes gehen. Dies dürfen in Italien nur „richtige“ Apotheken. In einer Parafarmacia dürfen bislang nur OTC verkauft werden. Diese etwas erweiterte Form einer Drogerie muss daher auch einen Apotheker beschäftigen.

Die italienischen Apothekerinnen sehen durch die bestehende italienische Regelung die durch den EU-Vertrag gewährleistete Niederlassungsfreiheit beschränkt. Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten könnten durch die streitigen Vorschriften davon abgehalten werden, in Italien parapharmazeutische Verkaufsstellen zu eröffnen. Das angerufene nationale Gericht legte den Fall dem EuGH vor. Bevor dieser urteilt, ist stets der Generalanwalt am Zug. Er legte seine Schlussanträge heute vor.

Zunächst lässt sich der Generalanwalt zur Zulässigkeit der Vorlagefrage aus: Gibt es tatsächlich einen grenzüberschreitenden Bezug? Der italienische Apothekerverband Federfarma hatte einen solchen im Verfahren bestritten. Nils Wahl will den Fall jedoch nicht an der Zulässigkeit scheitern lassen. Aber für begründet hält er die Auffassung der Klägerinnen am Ende ebenfalls nicht.

Zwar neige er zu der Ansicht, dass die streitige italienische Regelung die durch Art. 49 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit beschränke. Doch das hält er aus Gründen des Allgemeininteresses für gerechtfertigt. Dies erinnert an das Verfahren zum deutschen Fremdbesitzverbot von Apotheken – hier hatte der EuGH entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten durchaus Grundfreiheiten einschränken können, wenn diese durch Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt sind. Wahl verweist in seinen Schlussanträgen mehrfach auf das 2009 ergangene EuGH-Urteil, das den Streit um die saarländische DocMorris-Apotheke zum Gegenstand hatte. Bekanntlich hatten die Luxemburger Richter entschieden, dass das deutsche Fremdbesitzverbot mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.

Auch vorliegend lasse sich die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit mit dem Ziel rechtfertigen, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung sicherzustellen. Dies erfolge auch in verhältnismäßiger Weise. Der Generalanwalt verweist darauf, dass  Apotheken in Italien umfangreichen Gemeinwohlpflichten und Beschränkungen unterliegen, die für Parafarmacias nicht gelten. Hierdurch entstünden Apotheken erhebliche Mehrkosten. Bei einer Aufweichung der Apothekenpflicht sei nicht auszuschließen, dass die wirtschaftliche Existenz einiger Apotheken gefährdet werde.

Letztlich sei es „eindeutig nicht Sache des Gerichtshofs“, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Parafarmacias der Vertrieb dieser bestimmten Arzneimittel gestattet werden könne, ohne das italienische Apothekensystem zu gefährden. Den Mitgliedstaaten stehe hier ein Wertungsspielraum zu. Nicht zuletzt dürften sie auch Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, dass tatsächlich eine Gefahr eingetreten ist.

Das letzte Wort hat nun der EuGH.


Kirsten Sucker-Sket